Neue Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fortbildungskosten

Steuern und Steuerstrafrecht
04.11.20081254 Mal gelesen

Nach dem Urt. des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.8.2008 (VI R 35/05) sind Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung dann beruflich veranlasst und damit als steuerlich als Werbungskosten abziehbar, wenn die Veranstaltungen ganz gezielt auf die Bedürfnisse des Berufs des Steuerpflichtigen eingehen. Falls in einem solchen Lehrgang auch allgemeines Grundlagenwissen vermittelt wird, dürfen die Kosten dafür ebenfalls abgezogen werden, wenn die Grundlagen bekannt sein müssen, um darauf aufbauend das berufseigene Spezialwissen vermitteln zu können.

Die Abgrenzung "berufliche" und "private" Veranlassung" stand auch im Fokus eines weiteren Urteils vom selben Tag (VI R 44/04). Streitig war die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Teilnahme an Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren". Ziel der Kurse: Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit. Auch hier entschied der BFH zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Entscheidend war, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wurden, ein homogener Teilnehmerkreis vorlag und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung im Beruf angelegt war.
 
 
 
Der für den Steuerabzug erforderliche Nachweis sollte sich sinnvollerweise bereits aus dem Prospekt des Seminarveranstalters ergeben.