Inzwischen hat es sich allgemein herumgesprochen, dass der Gesetzgeber die Grenze der Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat von früher 90 Tagessätzen auf nunmehr 60 Tagessätze heruntergesetzt hat (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG).
Damit kann beispielsweise ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), oder wegen falschen Überholens mit Gefährdung (§ 315c StGB) bereits die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe gefährden.
Häufig kann im Rahmen einer Strafverteidigung eine Verurteilung unterhalb der 60-Tagessatzgrenze erreicht werden, wenn man das Gericht davon überzeugen kann, dass die weitergehende Folge (fehlende Zuverlässigkeit) unangemessen zur eigentlich verhandelten Straftat ist.
Kommt es dann zu einer Verurteilung unterhalb der oben genannten Grenze oder gar zu einer Einstellung des Verfahrens droht aber insbesondere bei Verstößen gegen das Waffen- oder Jagdrecht weiteres Ungemach, weil gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 WaffG auch grobe oder wiederholte Verstoße gegen das Waffen, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- und Bundesjagdgesetz nunmehr verfolgt werden.
Dann wird die Tat, die nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fällt, von der Waffenbehörde als grober Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG weiterverfolgt.
Einschlägige Entscheidungen zu diesem Thema sind noch nicht bekannt. Hier stellt sich aber die Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG tatsächlich alle Fälle, die nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fallen, auffangen soll. Im Rahmen eines Widerrufsbescheids wird man ein besonderes Augenmerk auf die Begründung des "groben Verstoßes" legen müssen.
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