Neue Niederlassungs- und Kooperationsmöglichkeiten für Ärzte (Goßens / Berlin)

Die Ausübung der ambulanten Tätigkeit außerhalb eines Krankenhauses ist an die Niederlassung (Praxissitz) gebunden.
Während die frühere, bis 2004 geltende Fassung der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) vorsah, dass die Niederlassung in eigener Praxis erfolgen musste, reicht nunmehr die Niederlassung in einer Praxis aus. Damit ist die Möglichkeit im ärztlichen Berufsrecht erwachsen, unter bestimmten Voraussetzungen Ärzte anzustellen, § 19 MBO-Ä, sowie Heilkunde über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten auszuüben (§ 17 MBO-Ä).
Korrespondierend hierzu kann auch eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen, durchaus auch über die Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung hinaus, geführt werden, wenn an jedem Praxissitz jeweils ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
Zulässig ist auch die Mitgliedschaft in mehreren Berufsausübungsgemeinschaften, § 18 Abs. 3 MBO-Ä, was die Gründung sog. Sternpraxen ermöglicht.
Hat sich der Arzt mit weiteren Ärzten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen, müssen die erforderlichen Praxisstrukturen - Räumlichkeiten, Gerätschaften, Personal, etc. ? jedem Kooperationspartner uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Doch was heißt Niederlassung überhaupt? Mit der Niederlassung stellt der Arzt öffentlich erkennbar die Ausübung seines ärztlichen Berufes in Praxisräumen bereit. Hinzukommt die Bereitschaft des Arztes, sich der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt regelmäßig mit der Kenntlichmachung durch ein Praxisschild.
Auf dem Praxisschild sind der Name, die (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft anzugeben.
Abzugrenzen ist nach der BGH-Rechtsprechung (BGH VersR 78,267) hier zu solchen Ärzten, die lediglich gelegentlich, ohne Praxisschild, eine selbständige Behandlung übernehmen. Dies entspricht nicht der Niederlassung.
Beispielsweise wurde vom OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.07.2006 ? Az.: 5 U 53/06 ? das Vorliegen einer Niederlassung bei einem Arzt bejaht, der zwei separate Räume in einer bestehenden Arztpraxis angemietet und dort auf eigene Rechnung ausschließlich Privatpatienten in einer gewissen Regelmäßigkeit weiterbehandelte, er auf seine Tätigkeit und seine Räumlichkeiten durch ein Schild innerhalb dieser Praxis hinwies und Sprechzeiten sowie eine telefonische Erreichbarkeit vorhielt.
Verneint wurde das Bestehen einer Niederlassung vom OLG Saarbrücken für den Fall, wo der Arzt in einem gewöhnlichen Zimmer im Haus seiner Mutter mit einer Liege ohne Praxisinventar praktizierte und auf seine Tätigkeit auch nicht durch ein Praxisschild hinwies.
Praxistip:
Gerade im Bereich der Kooperationen mit anderen Ärzten bietet das Berufsrecht der Ärzte viele Fallen, in die es sich nicht lohnt, hineinzustürzen. Lassen Sie sich daher von Ihrem Berater informieren, bevor Sie eine Niederlassung in fremder Arztpraxis anstreben.
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