Neue Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
05.06.2013482 Mal gelesen
Die Zahl der Einzelzwangsvollstreckungen in Deutschland wächst stetig. Der Erfolg der einzelnen Maßnahmen lässt jedoch oftmals zu wünschen übrig. Am 1.1. 2013 ist daher das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.

Die Zahl der Einzelzwangsvollstreckungen in Deutschland wächst stetig. Der Erfolg der einzelnen Maßnahmen lässt jedoch oftmals zu wünschen übrig. Am 1.1. 2013 ist daher das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will einen schnelleren Verfahrensablauf und einen effektiveren Zugriff auf pfändbare Vermögensgegenstände des Schuldners erreichen. Da bekanntlich aktuelle Informationen Voraussetzung für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung sind, soll dies in erster Linie durch umfassendere Möglichkeiten des Gläubigers bei der Informationsbeschaffung geschehen.

Das neue Gesetz sieht daher u.a. vor, dass die Informationsgewinnung früher ansetzt, moderne Informationstechnologien genutzt werden und die Struktur des Vollstreckungsrechts den heutigen Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen angepasst wird. Der Gläubiger soll bereits vorab und unabhängig von erfolglosen Pfändungsversuchen Informationen über das Vermögen des Schuldners erlangen können. Dazu stellt neuerdings die Vermögensauskunft durch den Schuldner eine selbständige Vollstreckungsmaßnahme dar, die auf Antrag des Gläubigers schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgen kann. Der Gläubiger wird dadurch in die Lage versetzt, frühzeitig vollstreckbares Vermögen zu ermitteln und sein weiteres Vorgehen abzuwägen. Die Auskunftspflichten des Schuldners im Rahmen der Vermögensauskunft werden außerdem um weitergehende Auskunftsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers bei Behörden ergänzt. Dadurch können Fremdinformationen gewonnen werden, die nicht nur auf den Angaben des Schuldners basieren und ein Mehr an Rechtssicherheit versprechen. Hinzu kommt eine generelle Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses, das eine internetbasierte Warndatei vor nicht liquiden oder unzuverlässigen Schuldnern werden soll.

Im Beschleunigungsinteresse sieht das neue Gesetz allerdings auch einen Formularzwang für sämtliche Vollstreckungsaufträge vor. Bislang sind durch entsprechende Verordnungen schon Formulare für die Forderungspfändung und die Wohnungsdurchsuchung verpflichtend geworden. Die zuständigen Stellen arbeiten derzeit an weiteren verbindlich zu nutzenden Formularen, so dass hier die Entwicklung noch sehr genau verfolgt werden muss. Ein Verstoß gegen den Formularzwang führt nämlich dazu, dass der Antrag wiederholt werden muss, wodurch der Gläubiger seinen Rang verlieren und der Neubeginn der Verjährung entfallen kann.

Mit der richtigen Antragstellung können die neuen Informationsmöglichkeiten aber tatsächlich entscheidende Erfolge in der Zwangsvollstreckung herbeiführen. Alternativ können sie unnötige Vollstreckungsversuche und damit verbundene Kosten vermeiden. Die Neuerungen sollten daher Anlass geben, die eigene Taktik im Forderungseinzug zu überprüfen. Einhergehend mit einem auch im Übrigen durchdachten und professionellen Forderungsmanagement kann unter Ausnutzung der neuen Möglichkeiten nämlich durchaus ein nicht unerheblicher Effizienzgewinn gelingen, der schädigende Forderungsausfälle minimiert und die eigene Liquidität stärkt.