Neue Kooperationsformen für Ärzte Teil 1: Die Ärztepartnerschaft nach dem PartGG sowie die Netzwerk-Organisation

Gesundheit Arzthaftung
02.03.20091404 Mal gelesen
 

In diesem Beitrag soll die Möglichkeit der Ärztepartnerschaft kurz vorgestellt werden.

Der Begriff Ärztepartnerschaft bezeichnet eine spezielle Rechtsform der Gemeinschaftspraxis nach dem Partnerschafsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Berufsausübung erfolgt auch hier gemeinsam. Steuerrechtlich liegt ein Unternehmen vor.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Alternative gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Vorteil der Ärztepartnerschaft besteht vor allem darin, dass die Haftung für Behandlungsfehler auf denjenigen beschränkbar ist, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Vor der Gründung einer Ärztepartnerschaft sind Einigungen im Partnerschaftsvertrag herbeizuführen über:

  • Wie soll die Haftung außerhalb von Behandlungsfehlern geregelt werden?
  • Welchen Namen darf die Gesellschaft führen?
  • Steht die Mitgliedschaft in einer vorhandenen Kooperation der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft entgegen?
  • Wer übernimmt die Eintragung in das Partnerschaftsregister und die Anzeigepflichten?
 

Im Übrigen stellen sich im Partnerschaftsvertrag ähnliche gesellschaftsrechtliche Fragen wie beim Gemeinschaftspraxisvertrag:

  • Wird der Grundsatz der Freiberuflichkeit gewahrt?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über den Vertragsarztsitz für den Fall des Nachbesetzung?
  • Erlaubt der Vertrag eine wirksame Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes in den Gesellschaftsanteil der Gemeinschaftspraxis?
  • Sind Art und Umfang der Gesellschafterbeiträge genau festgelegt?
  • Lässt die eingebrachte Arbeitskraft noch Fragen über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Freistellung für Notdienste, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie Nebentätigkeiten offen?
  • Wie soll sich Gewinn und Verlust verteilen?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über Sonderbetriebseinnahmen?
  • Enthält der Vertrag Folgeregelungen für den Fall des Ausscheidens, wie Abfindung, Bewertung des Praxisanteils oder Wettbewerbsabreden?
  • Ist die Aufnahme neuer Partner zulässig?
  • Was geschieht bei Beendigung der Kooperation?

Nicht zu verwechseln ist die oben beschriebene Partnerschaft nach dem PartGG einer Gemeinschaftspraxis mit der sog. Ärztepartnerschaft in Form eines Netzwerkes mit anderen Praxen. Hier liegen die Vorteile auf der Hand. Mit einer Partnerschaft durch Schaffung einer Netzwerk-Organisation kann die Patientenbetreuung durch Bündelung und Ausbau von Kompetenz verbessert werden, kontinuierliche interne und externe Qualitätssicherung gesichert sowie eine Verbesserung der Kommunikationswege erreicht werden. Doppeluntersuchungen und unnötige Wege können durch innovative Informationstechnik vermieden werden. Den gesundheitsbewussten und eigenverantwortlichen Patienten kann so ein erweitertes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören verständliche und gut zugängliche Informationen (Zweitmeinung, Internetportal), besondere Angebote im Bereich der Diagnostik sowie ein breites Spektrum an Vorsorgeuntersuchungen.

In Zeiten zunehmender Kürzung der Gebührensätze sollte die Ärzteschaft über eine solche Veränderung zumindest nachdenken.

Oliver Klaus
Rechtsanwalt