Neue Erbrechtsansprüche für nichteheliche Kinder

Erbschaft Testament
05.03.20121045 Mal gelesen


Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Ein nichteheliches Kind macht gegenüber den Erben des nichtehelichen Vaters, wenn dieser das Kind lange verleugnet hat, seine Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche oft kompromisslos geltend. Für das jeweils anzuwendende Recht ist der Zeitpunkt des Erbfalls, der Todeszeitpunkt des Erblassers, maßgeblich gemäß dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (NEhelG). Heute besteht nicht mehr nur zwischen Mutter und Kind wechselseitig ein gesetzliches Erbrecht, sondern auch zwischen Vater und Kind.

Als Voraussetzung hierfür muss vorliegen:

- Eintritt des Erbfalls nach dem 30.06.1970,
- Geburt des nichtehelichen Kindes nach dem 30.06.1949,
- Anerkennung der Vaterschaft oder rechtskräftige Feststellung derselben.

Die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft kann auch nach dem Tode des Vaters auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter, durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen werden. Das nichteheliche Kind gehört zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung, § 1924 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes ist die Beachtung des Zeitpunktes des Erbfalls zwingend erforderlich.

1. Erbfälle vor dem 01.04.1998

Ist der Erblasser vor dem 01.04.1998 verstorben, wird das nichteheliche Kind nicht Erbe des Vaters oder von väterlichen Verwandten, wenn eheliche Kinder und/oder ein Ehegatte Erbe sind. An die Stelle des gesetzlichen Erbteils tritt dann ein Erbersatzanspruch. Das nichteheliche Kind wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, es steht ihm ein Anspruch auf Erbersatz der Erbquote in Geld zu, § 1934 a BGB. Weiterhin kann das nichteheliche Kind, welches das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen. Dieser beläuft sich auf das dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte, § 1934 d Abs. 1 BGB. Der Ausgleichsanspruch des nichtehelichen Kindes verjährt in drei Jahren ab seinem 27. Lebensjahr, § 1934 d Abs. 3 BGB. Das gesetzliche Erbrecht, der Erbersatzanspruch sowie das Pflichtteilsrecht sind erloschen, wenn eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich zustande gekommen oder dem nichtehelichen Kind der vorzeitige Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist, § 1934 e BGB. Für die Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes gilt diese Rechtsfolge ebenfalls. Der Vater und seine Verwandten sind bei dem Tode des nichtehelichen Kindes sowie seiner Abkömmlinge ebenfalls nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

2. Erbfälle ab 01.04.1998

Am 01.04.1998 ist das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG) in Kraft getreten. Auf Grund dieses Gesetzes entfällt der Erbersatzanspruch sowie der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes für Erbfälle ab dem 01.04.1998. Grundsätzlich werden nichteheliche Kinder nun Mitglied der jeweiligen Erbengemeinschaft. Ist das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren, stehen ihm nur dann gesetzliche Erbansprüche nach dem nichtehelichen Vater zu,

- wenn der Vater vor dem 03.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte,

- wenn der Vater mit seinem nichtehelichen Kind einen Vertrag nach § 10 a NEhelG geschlossen hat, in dem die Stellung als nichteheliches Kind aufgehoben wird oder

- wenn bis zum 30.06.1998 das Kind durch Ehelicherklärung oder Legitimation ehelich geworden ist.

3. Erbfälle ab 29.05.2009

Am 24.2.2011 hat der Bundestag das "Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" (BT-Drs. 17/3305) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.
Als Reaktion auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheidet es danach, ob der Erbfall nach Verkündung des Urteils eingetreten ist - also seit dem 29.5.2009 - (dann Wegfall der Grenze 1.7.1949) oder davor (dann nach wie vor Weitergeltung der Grenze 1.7.1949). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.3.2011 zugestimmt.
Es ist im Bundesgesetzblatt am 15.4.2011 verkündet worden. Das Gesetz ist rückwirkend zum 29.5.2009 in Kraft getreten.

Wurden zwischen dem 29.5.2009 und der Verkündung des Reformgesetzes am 15.4.2011 Erbscheine erteilt, die deshalb unrichtig sind, weil das rückwirkend eingeführte Erbrecht nicht berücksichtigt wurde, so sind diese Erbscheine nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einzuziehen.

Es erscheint zweifelhaft, ob das Gesetz einer erneuten Überprüfung durch den EGMR Stand halten würde, da der Erbfall in dem vom EGMR entschiedenen Fall vor dem 28.5.2009 eingetreten war.  Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verstösst es nicht gegen Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der AO vom 12.04.2011 (BGBl I 2011, 615) erst mit Wirkung zum 29.05.2009 aufgehoben worden ist.

Ein vor dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28.05.2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen. Aufgrund der Reform wird ein nichteheliches Kind zum gesetzlichen Erben seines Vaters, auch wenn es vor 1949 geboren wurde. Falls der Vater seine Erben durch Verfügung von Todes wegen bestimmt und das nichteheliche Kind unberücksichtigt lässt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Entscheidend hierfür ist nach neuem Recht, dass der Erbfall nach dem 28.5.2009 eintritt.
Lag der Erbfall früher, bleibt es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbotes grundsätzlich bei der alten Rechtslage. Wird der Staat jedoch selbst Erbe mangels weiterer Verwandter oder aufgrund Ausschlagung der Erben soll er den Wert des von ihm ererbten Vermögens an das nichteheliche Kind auszahlen.

Bei Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist unbedingt auf die Ermittlung und Berücksichtigung etwaiger nichtehelicher Kinder zu achten. Es sollte versucht werden, mit dem nichtehelichen Kind zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschliessen, in dem das nichteheliche Kind gegen Zahlung eines angemessenen Betrages auf sein späteres Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser verzichtet. Mit einem solchen Vertrag können spätere Auseinandersetzungen hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches des nichtehelichen Kindes, der eine erbrechtliche Konstruktion empfindlich stören kann, verhindert werden.

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie langjähriger Autor für den Deutschen Anwaltverlag.

Für weitere Beratung steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
foerster@erbrecht-stiftungsrecht.de
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