Nettopolicen und Vergütung II  

Nettopolicen und Vergütung II  
03.04.2014236 Mal gelesen
Auch Kostenausgleichsvereinbarungen mit dem Versicherer sind angreifbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 12.03.2014 (IV ZR 295/13) den Fall entschieden, ob die Vereinbarung einer Vergütung des Versicherers durch den Kunden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (sog. Nettopolice) wirksam ist und welche Konsequenzen im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen sind.

   

Zunächst stellte der BGH klar, dass sowohl im Falle der Vermittlung durch den Versicherer, als auch durch den Versicherungsvertreter grundsätzlich eine gesonderte Vergütungsvereinbarung möglich ist. Diese verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, welches zur Nichtigkeit führen würde. Insbesondere nicht gegen das Verbot des Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach grundsätzlich Provisionsanspruch und Prämienanspruch das selbe Schicksal teilen. Auch formularmäßige Vereinbarungen seinen grundsätzlich möglich, da nicht gegen das gesetzliche Leitbild verstoßen werde.

 

Wird die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, ist dieser Ausschluss nach § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB unwirksam. 

 

Grundsätzlich können jedoch Widerrufsrechte des Verbrauchers vorliegen, insbesondere dann, wenn die Provisionsvereinbarung eine Teilzahlungsklausel enthält. Belehrt der Unternehmer dann nicht richtig, kann auch noch nach Jahren das Widerrufsrecht ausgeübt werden, da die Widerrufsfrist bei Nicht- oder Schlechtbelehrung nicht zu laufen beginnt. Im Rahmen des Widerrufs ist dann der Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten und die auf die Provisionsvereinbarung geleisteten Beträge sind zurückzuerstatten.

 

Lassen Sie also die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Kündigung prüfen, sofern Sie sich aus einem Versicherungsvertrag lösen wollen.