"Nettolohnoptimierung" teilweise ok - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15

Soziales und Sozialversicherung
20.06.2016454 Mal gelesen
Der Arbeitgeber schuldet in der Regel Barlohn. Die Gesetze lassen als „Arbeitsentgelt“ aber auch andere Leistungen zu. Das bringt Arbeitgebern und Arbeitnehmern oft den Vorteil von Steuer- und Beitragsfreiheit - zumindest in gewissen Grenzen ...

Der Fall: Arbeitgeber A. zahlte Teile der Vergütung seiner Mitarbeiter als beitragsfreie Sachleistungen - unter anderem Erholungsbeihilfen, Kinderbetreuungszuschüsse, Personalrabatte, Reinigungspauschalen, Restaurantschecks und Tankgutscheine. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, A.'s "Nettolohnoptimierung" sei unzulässig, und forderte Beiträge nach.

Das Problem: Arbeitsentgelt ist grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Die Höhe der Steuern und Beiträge hängt von der Höhe des Bruttoentgelts ab. Wird dieses Bruttoentgelt durch geschickte Vereinbarungen kleingerechnet, sinken Steuer- und Beitragslast. Im Sozialversicherungsrecht ist es dann so, dass steuerfreie Vergütungsbestandteile meistens auch beitragsfrei sind.

Das Urteil: Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht zu beanstanden. "Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) ., dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016, L 11 R 4048/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Viele Lohnbestandteile A.'s bleiben tatsächlich beitragsfrei - nur Personalrabatte und Reinigungspauschalen nicht. Ob die "Nettolohnoptimierung" zu Ende gedacht war, ist fraglich. Verminderte Beiträge heißt nämlich auch verminderte Leistungen der Sozialversicherer: Rente, Arbeitslosen- und Krankengeld werden nur nach den geringeren Beiträgen gezahlt.