Negative Feststellungsklage gegen The Archive AG – Argumentation Kanzlei Urmann vor dem Amtsgericht Hannover

Abmahnung Filesharing
21.03.20144743 Mal gelesen
Wir haben vor dem Amtsgericht Hannover gegen die Firma The Archive AG eine negative Feststellungsklage eingereicht. Es soll festgestellt werden, dass gegenüber einem Betroffenen, der auch eine Redtube-Abmahnung erhalten hat, keine berechtigten finanziellen Forderungen in Höhe von 250,00 € bestehen.

Im Zuge der Redtube-Abmahnwelle war einem unserer Mandanten ebenfalls wegen des Films "Miriam´s Adventures" eine Abmahnung übermittelt worden. Dies wollte unser Mandant nicht hinnehmen und hat über uns negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Hannover eingereicht. Wir gehen davon aus, dass über die Klage kurzfristig entschieden wird. 

Wir hatten bereits berichtet.

https://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/redtube-abmahnungen-negative-feststellungsklage-vor-dem-amtsgericht-hannover-n-u-c-urmann-engagieren-sich-nur-oberflaechlich

Interessant ist die Argumentation der Kanzlei Urmann im Hinblick auf eine angebliche offensichtliche Rechtswidrigkeit und die angeblich fehlende Privilegierung nach § 53 Urheberrechtgesetz. Wörtlich heißt es in der Klageerwiderung: 

"Bei der Seite redtube.com jedoch ist auffällig, dass es gerade ein solches Impressum als evidenten und für jedermann erkennbaren Ausgangspunkt rechtstreuen Verhaltens und Online-Angebots überhaupt nicht. Schon an dieser Stelle wird dem Besucher der entsprechenden Seite klar, dass sich ein vermeintlicher "Anbieter" wie redtube.com eben nicht an die für jede Internetseite geltenden Gesetze und Vorschriften hält.

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Endgültig gefestigt wird dieser Eindruck dann schließlich, wenn man sich das dort völlig kostenfreie Angebot betrachtet. Die meisten Videos sind mindestens von 30 Minuten Spieldauer (zum Vergleich: bei youtube sind die wenigstens Videos über 10 Minuten lang). Es gibt bei redtube.com oftmals vollständige Filme zu betrachten von offensichtlich professionellen Darstellern (also nicht lediglich Amateuren) mit samt professionellen Aufnahmen/Produktionen umgesetzt."

Wir empfinden diese Argumentation als haarsträubend. Die Kanzlei Urmann und Kollegen hat in Bezug auf den Film "Miriam´s Adventure" keine weiteren Informationen dem Gericht mitgeteilt. Es wurde noch nicht einmal vorgetragen, dass in diesem Film professionelle Darsteller zum Einsatz kommen. Insoweit wird wie in der übrigen Klageerwiderung auch nur mit allgemeinen Ausführungen argumentiert, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Der Hinweis auf das Impressum und die Spieldauer der Videos ist aus unserer Sicht wenig rechtlich tragfähig. Zum anderen lässt sich überhaupt nicht nachvollziehen, ob bei redtube die meisten Videos mindestens 30 Minuten Spieldauer haben. Wir haben davon abgesehen, auf dieser "wunderbaren" Seite entsprechende statistische Erhebungen zu machen.

Des Weiteren übersieht die Kanzlei Urmann und Kollegen geflissentlich den Beschluss des Landgerichts Köln vom 24.01.2014 (209 O 188/13). Darin hat das Landgericht Köln zu dem Thema offensichtliche Rechtsverletzung beim Streaming Stellung genommen. Das Gericht weist richtigerweise daraufhin, dass eine Rechtsverletzung nur dann offensichtlich ist, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen.

Das Gericht weist daraufhin, dass entsprechende Zweifel bestehen. Das pure Ansehen eines Films auf der Plattform www.redtube.com stellt nach Auffassung des Landgerichts Köln noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 Urheberrechtsgesetz. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Film um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt.

Diese Argumentation ignoriert die Kanzlei Urmann und Kollegen geflissentlich.

Stattdessen wird mit der Klageerwiderung "schlank" auf den Beschluss des Landgerichts Köln verwiesen, der ebenfalls nach der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Köln rechtswidrig ist.

Wir sind gespannt, wie das Amtsgericht Hannover entscheidet. Auch wenn vermutlich bei der Firma The Archive AG finanzielle Forderungen begrenzt durchsetzbar sind, halten wir eine entsprechende Vorgehensweise nach wie vor für angezeigt. Im nächsten Schritt wird im Zweifel zu prüfen sein, ob in Anbetracht der Gesamtkonstellation Ansprüche auch gegen die außergerichtlichen Bevollmächtigten, sprich die Kanzlei U C Urmann Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemacht werden kann.