Negative eBay-Bewertung: OLG München stärkt Online-Händler

Negative eBay-Bewertung: OLG München stärkt Online-Händler
30.10.2014316 Mal gelesen
Online-Händler brauchen eine negative Bewertung in Portalen im Internet wie eBay oder Amazon längst nicht immer hinzunehmen. Das gilt vor allem dann, wenn diese auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Dies ergibt sich aus einer richtungsweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes München.

Ein Online-Händler betrieb einen Handel für Neu- und Gebrauchtboote, bietet hierzu Serviceleistungen an und führt ein Bekleidungszubehörsortiment für diese Sparte. Er betreibt weiter mehrere Onlineshops und vertreibt die von ihm angebotenen Waren auch über das Internet-Auktionshaus eBay.

Ein Kunde bestellte im eBay-Shop des Online-Händlers Bootszubehör, nämlich zwei Stück des Artikels "Halterung für Schnellverschluss Befestigung Reling Edelstahl Neu". Nachdem die Ware geliefert und bezahlt worden war, erfolgte weder eine Mängelrüge noch eine Rücksendung durch den Käufer. Doch nach etwa drei Wochen verfasste der Kunde eine negative Bewertung bei eBay und versah den Artikel mit einem Stern. Der Wortlaut des Kommentars lautete wie Folgt: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden".

Der eBay-Verkäufer forderte ihn daraufhin ergebnislos zur Rücknahme dieser Bewertung auf und verklagte ihn schließlich. Er begehrte, dass der Kunde der Rücknahme der von ihm als Käufer abgegebenen negativen Beurteilungen einschließlich des Bewertungskommentars zustimmt. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Bewertung um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit der Kunde beweisen müsse.

Das Landgericht München II sah das jedoch anders und wies die Klage des eBay-Händlers mit Urteil vom 26.02.2014 (2 O 5394/13) ab. Das Gericht begründete das damit, dass vielmehr der Online-Händler nachweisen müsse, dass die die negative Bewertung durch den Kunden sachlich unrichtig ist. Hierfür sei er nämlich beweispflichtig.

Doch der eBay-Händler legte gegen dieses Urteil erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Er verwies unter anderem darauf, dass seine Wettbewerbschancen durch unzutreffende, negative Bewertungen erheblich beeinträchtigt würden. Darüber hinaus berief er sich auf die Meinungsfreiheit.

Das Oberlandesgericht München verkündete am 28.10.2014 (Az. 18 U 1022/14 Pre) das folgende Endurteil:

"I.         Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.02.2014 dahin abgeändert, dass es lautet wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm im Bewertungsprofil des Klägers (bootszubehör-kXXXX) auf dem Online-Marktplatz eBay am 12.04.2013 zu Artikelnummer 12106274899 (Halterung für Bimini mit Schnell- verschluss Befestigung Teling Edelstahl Neu 7269) abgegebenen negativen Bewertung "- " einschließlich des Bewertungskommentars "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden" zuzustimmen.

2. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.        Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.       Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.        Die Revision wird nicht zugelassen."

Was bei negativer Bewertung auf eBay etc. zu beachten ist

Diese Entscheidung ist für viele eBay-Händler interessant. Immer wieder kommt es vor, dass auf Plattformen wie Amazon oder eBay negative Bewertungen über Online- Händler ausgesprochen werden. Diese sind häufig durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Das gilt insbesondere, soweit nur eine niedrige Punktezahl vergeben wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn es um eine Kommentierung etwa bei eBay geht, die entweder Schmähkritik in Form von Aussagen unterhalb der Gürtellinie oder unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält. Diese braucht sich ein Händler nicht gefallen zu lassen.

eBay-Bewertung: Wer trägt Beweislast für "Unrichtigkeit" einer Tatsache?

Im Fall einer unzutreffenden Tatsache stellt sich jedoch die Frage, wer hier die Beweislast für die Unrichtigkeit trägt. Hierzu hat das Amtsgericht Peine in seinem Urteil vom 15.09.2004 (Az. 18 C 234/04) die Auffassung vertreten, dass der Verkäufer bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach §§ 1004, 823 BGB  wegen einer eBay-Bewertung beweisen muss, dass die darin enthaltene Behauptung einer Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.

Demgegenüber hat jetzt das OLG München wohl klargestellt, dass der Kunde die Unrichtigkeit einer bestimmten Tatsache in einer eBay - Bewertung beweisen muss. Hierdurch wird die Rechtsposition von Online-Händlern gestärkt. Eine abschließende Stellungnahme ist erst dann möglich, wenn das Oberlandesgericht München sein Urteil auch begründet hat. Hiermit ist in etwa zwei bis drei Wochen zu rechnen.

Ähnliche Artikel: