Negative Bewertung bei eBay: Was Sie tun können

Negative Bewertung bei eBay: Was Sie tun können
12.01.2014329 Mal gelesen
Negative eBay-Bewertungen sind häufiger Streitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer. Hier erfahren Sie, was Sie gegen negative Bewertungen tun können.

Wann sind negative Bewertungen unzulässig?

Negative Bewertungen sind im Regelfall nur dann angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Wahre Tatsachenbehauptungen sind demnach grundsätzlich zulässig.

Von Tatsachenbehauptungen sind Werturteile zu unterscheiden. Wertende Kritik ist grundsätzlich von Art. 5 I GG gedeckt. Nach einer älteren Entscheidung des BGH gilt dies auch dann, wenn die Kritik scharf und überzogen formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01).

Bei solchen Werturteilen ist dennoch Vorsicht geboten. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist im Einzelfall schwierig, wie eine aktuelle Entscheidung des AG Bonn zeigt (vgl. AG Bonn, Urt. v. 09.01.2013, Az. 113 C 28/12).

Schmähkritik ist ausgenommen

Eine Grenze findet der Schutz des Werturteils dort, wo ehrverletztende Schmähkritik beginnt. Hier steht die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund, z.B. bei Äußerungen "unter der Gürtellinie". Eine sachliche Auseinandersetzung wird in diesen Fällen nebensächlich.

Wie kann man sich gegen unzulässige Bewertungen wehren?

Stimmt der Käufer einer Abänderung oder Entfernung der Bewertung nicht zu, kann er gerichtlich in Anspruch genommen werden. Hier erhalten Sie weitere Informationen über unsere Tätigkeit in Löschungsverfahren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Löschung nur in Ausnahmefällen im gerichtlichen Eilverfahren erzwungen werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.03.2012; Az. 15 U 193/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2011; Az. I-15 W 14/11). Bis zur gerichtlichen Durchsetzung kann demnach einige Zeit vergehen.

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