Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis
18.10.20161183 Mal gelesen
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Auszubildende mit einer überschaubaren Vergütung auskommen müssen. Daher können Auszubildende ein Interesse daran haben, abends oder am Wochenende noch einem Nebenjob nachzugehen.

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Auszubildende mit einer überschaubaren Vergütung auskommen müssen. Auch das Mindestlohngesetz gilt nicht. Daher können Auszubildende ein Interesse daran haben, abends oder am Wochenende noch einem Nebenjob nachzugehen. Auch morgens vor Arbeitsbeginn im Ausbildungsbetrieb kann der Wunsch bestehen, beispielsweise Zeitungen auszutragen. 

Für den Ausbildungsbetrieb und Auszubildende kann sich damit die Frage stellen, ob eine Nebentätigkeit des Auszubildenden zulässig ist, oder diese untersagt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich im BBiG oder anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen nicht. Teilweise versuchen Ausbildungsbetriebe bereits unmittelbar im Arbeitsvertrag ein Verbot zu regeln, indem dort eine Nebentätigkeit per se untersagt wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeit grundsätzlich in der Zeit ausgeübt wird, in der der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb nicht zur Verfügung stehen muss und auch nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen muss. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG garantiert auch Auszubildenden grundsätzlich eine Nebentätigkeit neben der Ausbildung ausüben zu dürfen. Etwaige Verbotsklauseln im Ausbildungsvertrag sind daher grundsätzlich unwirksam. Es sind allerdings auch Grenzen zu beachten: 

Rechtliche Grenzen können sich aus dem Arbeitszeitrecht ergeben. Insofern erhalten das ArbZG und das JArbSchG öffentlich-rechtliche Vorschriften, die tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeiten vorgeben. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Auszubildende unter 18 Jahren dürfen gem. § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.

Für die Auszubildenden ab 18 Jahren gilt wie für alle Arbeitnehmer das ArbZG. Hier ist eine Höchstarbeitszeit von 8 bzw. 10 Stunden täglich vorgesehen. Arbeitszeit, die 8 Stunden täglich überschreitet muss innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten bzw. 24 Wochen ausgeglichen werden. Grundsätzlich ist zudem eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Ende der Arbeit und Beginn der Arbeit, etwa am nächsten Tag, einzuhalten. Die Arbeitszeiten bei zwei Arbeitgebern werden hier nicht getrennt betrachtet, sondern zusammen gerechnet. Wer also bereits 8 Stunden im Ausbildungsbetrieb gearbeitet hat, darf im Anschluss daran nicht noch beispielsweise 4 Stunden abends Kellnern gehen. Sonst würde die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten. Das ArbZG bzw. das JArbSchG setzen somit einer Nebentätigkeit schon einmal zeitliche Grenzen. 

Inhaltliche Grenzen für eine Nebentätigkeit ergeben sich auch bei negativen Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis. So darf die Nebentätigkeit nicht dazu führen, dass Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis verletzt werden. In diesem Fall könnte der Ausbildungsbetrieb die Nebentätigkeit untersagen.  

Beispiel: Ein Auszubildender trägt morgens ab halb vier Zeitungen aus. Er ist deshalb als er ab 8:30 Uhr im Ausbildungsbetrieb arbeiten muss, so übermüdet, dass er bei der Arbeit einschläft. Pflichtwidrig wäre es zudem, wenn der Auszubildende seine Arbeitspflicht im Ausbildungsbetrieb vernachlässigt, weil er z.B. als selbstständiger Webprogrammierer am Arbeits-PC anstatt die Aufgaben, die ihm sein Ausbilder zugewiesen hat, zu erledigen, an der neuen Website eines Kunden arbeitet. 

Da eine Nebentätigkeit zwar nicht per se verboten werden kann, diese aber doch wie gesehen Einfluss auf das Ausbildungsverhältnis haben kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben des ArbZG, hat der Ausbildungsbetrieb natürlich ein Interesse daran, von einer Nebentätigkeit Kenntnis zu erlangen. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam im Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zur Information des Ausbilders über eine Nebentätigkeit vorzusehen. 

Eine Informationspflicht des Auszubildenden ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil dieser wie andere Arbeitnehmer einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Die §§ 60, 61 HGB finden im Ausbildungsverhältnis entsprechend Anwendung. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot führt damit auch dazu, dass eine Nebentätigkeit insofern untersagt werden kann 

Nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sind Einschränkungen der Berufsfreiheit des Auszubildenden unzulässig. Entsprechende Vereinbarungen sind gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG nichtig. Dies gilt insbesondere für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Mit einem Auszubildenden kann also nicht vereinbart werden, dass dieser für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis mit einem Wettbewerbsunternehmen begründen darf.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Velten