Nebenkostenabrechung - Verjährungsfristen für Vermieter/ Mieter

Miete und Wohnungseigentum
20.03.2015253 Mal gelesen
Für die Abrechnung und Durchsetzung einer sich aus einer Nebenkostenabrechnung ergebenen Nachforderung zu Gunsten des Vermieters oder hinsichtlich des Anspruch des Mieters auf Auszahlung des sich ergebenen Guthabens gelten folgende zu beachtende Fristen:

Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechungsperiode die Betriebskostenabrechnung schriftlich vorzulegen.

Eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung kann vom Vermieter nach  §§ 195, 199 Abs.1 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

Auch für den Mieter gilt hinsichtlich seines Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung die regelmäßige Verjährungsfrist. Dieses gilt auch dann, wenn eine verfristete Nebenkostenabrechnung des Vermieters vorliegt.

Verweigert der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters die Erstellung einer Abrechnung und ist der Mieter der Auffassung, dass die erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen zu hoch gewesen sind und möchte dieser Klarheit haben, müsste er seinen Vermieter auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung verklagen. Auch insoweit gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

Besonderheit: Der Rückzahlungsanspruch aus einer Nebenkostenabrechnung für den Mieter wird erst fällig, wenn der Vermieter die Abrechnung erstellt hat; d.h. würde eine Abrechnung für das Jahr 2011 erst im März 2015 erstellt, könnte der Mieter aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist seinen Vermieter noch auf Rückzahlung des Guthabenbetrages aus der Abrechnung bis zum 31.12.2018 in Anspruch nehmen.