Nebenklage und Adhäsionsverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
24.01.20111774 Mal gelesen
Nebenklage und Adhäsionsverfahren geben dem Verletzten die Möglichkeit, in das Strafverfahren gegen den Schädiger einzugreifen und ggf. zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff StPO geregelt. Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren bei Jugendlichen nach § 81 JGG keine Anwendung. Für Heranwachsende gilt § 109 JGG.

Durch die Adhäsion ist die Verbindung und damit die Entscheidung über strafrechtliche Verantwortung und zivilrechtlich erstattungsfähige Ansprüche (insbesondere Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche) gegen den Angeklagten im Strafprozess möglich, sofern der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist.

Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Sofern der Adhäsionsantrag abgelehnt wird (z.B. Freispruch des Angeklagten), ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen. Das Strafgericht sieht hier in der Praxis i.d.R. von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

Das Adhäsionsverfahren kann z. B. auch von Polizeibeamten in Anspruch genommen werden, die im Rahmen ihrer Dienstausübung strafrechtlich relevant verletzt worden sind, etwa durch Beamtenbeleidigung.

Der Nebenkläger kann einer Anklage beitreten, wenn er Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist, bzw. die Voraussetzungen des § 80,III JGG gegeben sind. Seit neuestem können auch Stalkingopfer als Nebenkläger auftreten. Ohne Nebenklage hat der Verletzte im Prozess nur die Stellung eines Zeugen. Auf die Vertretung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hat dies keinen Einfluß.

Die Nebenklage erfolgt durch eine in jeder Phase des Verfahrens mögliche  Anschlusserklärung. Sie ist in schriftlicher Form mit Begründung bei dem Gericht einzureichen, welches über die Berechtigung des Anschlusses zu entscheiden hat.

Folgende Rechte stehen dem Verletzten, insbesondere bei Nebenklagevertretung durch einen Rechtsanwalt, zu: Akteneinsichtsrecht, Anwesenheitsrechte bei richterlichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung, auch, wenn der Nebenkläger als Zeuge vernommen wird, Beweisantragsrecht, Fragerecht, Beanstandungsrecht, Erklärungsrecht, Ablehnungsrecht hinsichtlich Richtern oder Sachverständigen wegen Befangenheit, Recht auf Plädoyer, Antragsrecht auf Ausschluß des Angeklagten während der Vernehmung des Verletzten, Antragsrecht auf Ausschluß der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen, Befugnis Rechtsmittel einzulegen.

Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, was die Frage nach den Kosten aufwirft. Grundsätzlich hat der Nebenkläger seine Auslagen selbst zu tragen bzw. auszulegen.

In den Fällen des rechtswidrigen versuchten Totschlags sowie Mordes sowie bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen erfolgt auf Antrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts, ebenso im Falle des Menschenhandels als Verbrechen oder, wenn der Nebenkläger das Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen ersichtlich selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

In den übrigen Fällen kann einkommensschwachen Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 397a, II StPO). Die Sach- oder Rechtslage muss schwierig sein, der Verletzte darf seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder ihm darf dies nicht zuzumuten sein. Weiter ist Voraussetzung, dass der Verletzte aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen (§ 114 ZPO). Die entsprechenden Anträge können schon im Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Im Falle seiner Verurteilung ist der Täter grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Nebenklägers zu tragen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de