Naming & Shaming: Der Pranger wird Gesetz - § 40c WpHG in Kraft getreten

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09.10.2016346 Mal gelesen
Die Homepage der BaFin wird zum öffentlichen Pranger.Die BaFin ist ab sofort berechtigt, alle von ihr getroffenen Maßnahmen und Sanktionen auf ihrer Internetseite unverzüglich unter voller Nennung der für den Verstoß verantwortlichen Personen und die Art der Verstösse zu benennen.

Von vielen recht unbemerkt hat Deutschland die europäische Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU vom 22.10.2013) zum 25.11.2015 mit dem Gesetz zur Änderung des Transparenzrichtlinie-Änderungsgesetz (BGBl I vom 25.11.2015, S. 2029 ff) umgesetzt. Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Vorschriften unter anderem im WpHG, BörsG, KAGB geändert. Es sollen mit diesem Gesetz die Verpflichtungen bestimmter Emittenten in Europa vereinfacht werden, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten (die dann als kapitalmarktorientierte Unternehmen agieren) attraktiver zu machen. Zusätzlich werden bestimmte Veröffentlichungspflichten deutlich verschärft und die Bußgelder bei Verstößen dagegen erheblich erhöht.

 Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft das als "Naming & Shaming" bezeichnete Veröffentlichen von Verstößen. Es wird dafür als gesetzliche Grundlage § 40c WpHG neu eingeführt.

 
  • 40c WpHG regelt die Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen der BaFin.

 Danach ist die BaFin ab sofort berechtigt, alle von ihr getroffenen Maßnahmen und Sanktionen auf ihrer Internetseite unverzüglich unter voller Nennung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und die Art der Verstöße zu benennen. Das gilt auch für solche Maßnahmen, die noch nicht bestands- oder rechtskräftig sind. In solchen Fällen ist ein Hinweis auf die fehlende Bestands- oder Rechtskraft zu geben.

 Die BaFin muss dann weiterhin unverzüglich angeben, ob gegen die von ihr getroffenen Maßnahmen oder Sanktionen Rechtsmittel eingelegt wurde. Sie muss anschließend auch das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens mitteilen.

 Nur in besonderen Fällen, nämlich dann, wenn die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre, einem der Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zuführen würde, die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems oder laufende Ermittlungen ernsthaft gefährden würde, kann die BaFin von der Nennung personenbezogener Daten Abstand nehmen oder diese erst später veröffentlichen.

 Die BaFin hat daraufhin sofort auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Maßnahmen und Sanktionen der Wertpapieraufsicht der BaFin" eine Datenbank veröffentlicht, die aufgeteilt ist in anonymisierte und nicht-anonymisierte Bekanntmachungen.

 Dabei wird in die Datenbank aufgenommen und veröffentlicht das Datum, die Maßnahme, der Grund oder Verstoß sowie der Status. Vorgesehen ist zusätzlich eine Rubrik mit Anmerkungen.

 Bislang veröffentlicht die BaFin auf ihrer Homepage bereits unter der Rubrik "Verbraucher" Mitteilungen über ihr Einschreiten gegen von ihr als unerlaubt eingestufte Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte, so zuletzt z. B. am 11.12.2015 die Untersagungs- und Abwicklungsverfügung gegen die Firma Agrofinanz GmbH wegen angeblich von dieser Firma unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte. Daran ändert sich nichts. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 37 Abs. 1 Satz 3 KWG und die bleibt im Sinne des Verbraucherschutzes unverändert.

 Um welche Verstöße und Sanktionen geht es im Rahmen von § 40 c WpHG?

 Mit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie sollen insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen (Emittenten) und deren Anteilseigner gezwungen werden, Veränderungen in der Anteilsstruktur, bei den Stimmrechten und bei den Finanzberichten zu melden und zu veröffentlichen.

 Es handelt sich bei den jetzt neu zu veröffentlichenden Verstößen und Sanktionen um Maßnahmen der BaFin wegen fehlender, fehlerhafter oder verspäteter

  
  • Veröffentlichungen von notwendigen Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren nach §§ 30a bis 30g WpHG,
 
  • Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister nach §§ 37v bis 37z WpHG.

 Die Sanktionen bestehen in der Verhängung von Bußgeldern nach § 39 Abs. 4 und 5 WpHG neu bis zu 10 Millionen Euro oder 5% der Gesamtumsatzes einer juristischen Person. Gegen natürliche Personen können Bußgelder bis zu 2 Millionen Euro verhängt werden. Zusätzlich kann die Ordnungswidrigkeit bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, der auch geschätzt werden kann, betragen.