Nachweispflicht für Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraum

Nachweispflicht für Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraum
24.08.201615359 Mal gelesen
In der Praxis ist zu beobachten, dass oft nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, also nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden. Muss der Arbeitnehmer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, spätestens am 4. Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der AU-Bescheinigung auch zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, 

§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der AU-Bescheinigung angegeben, ist eine Folgebescheinigung vorzulegen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass oft nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, also nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden. Arbeitgeber nehmen dies meist hin, da sie von der Vergütungspflicht befreit sind. Der Arbeitnehmer erhält ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Krankengeld. Trotzdem bleibt er gegenüber dem Arbeitgeber weiter verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen (LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.04.1996 - 3 Sa 449/95). Der Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht ändert daran nichts. Der Arbeitgeber hat auch weiterhin ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, wann der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder einsatzfähig sein wird. Allerdings kann ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt (a.a.O.) nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.