Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters - neue Rechtsprechung des BGH

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters - neue Rechtsprechung des BGH
08.02.20131331 Mal gelesen
Mit Urteil vom 25.10.2012 (Az. VII ZR 56/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über eine nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages getroffene Wettbewerbsabrede entschieden. Das Urteil markiert dabei eine im Ergebnis zugunsten des Handelsvertreters wirkende Abkehr des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, die für die praktische Vertragsgestaltung von Handelsvertreterverträgen bedeutsame Änderungen beinhaltet. Ferner stellt der BGH nunmehr klar, dass eine Überschreitung der gesetzlich normierten zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Grenzen einer Wettbewerbsabrede nur im Umfang ihrer Überschreitung unwirksam ist.

Gesetzliche Regelungen

Grundsätzlich kann der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung in Konkurrenz zum Unternehmen treten. Dies entspricht grundsätzlich auch seinem Interesse. Er will seine gewonnenen Kenntnisse und Kundenkontakte verwerten. Demgegenüber hat der Unternehmer ein Interesse daran, den nunmehr konkurrierenden Wettbewerber auch nachvertraglich so weit wie möglich einzuschränken.

Unter Berücksichtigung dieses Interessenkonfliktes besteht für die Parteien nach § 90a HGB die Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Wege einer sogenannten Wettbewerbsabrede zu vereinbaren.

Eine derartige Wettbewerbsabrede unterliegt bezüglich Höchstdauer, Reichweite und Entschädigung dabei folgenden zwingenden Voraussetzungen des § 90a Abs. 1 HGB:

  • Schriftform und Aushändigung einer vom Unternehmer unterschriebenen Urkunde, die die Vereinbarungen wiedergibt
  • zeitliche Beschränkung auf höchstens zwei Jahre
  • örtliche und gegenständliche Beschränkung auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis sowie Gegenstände, auf die sich die Bemühungspflicht des Handelsvertreters bezieht
  • Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung an den Handelsvertreter während der Zeit der Wettbewerbsbeschränkung

Von diesen Voraussetzungen zum Nachteil des Handelsvertreters abweichende Vereinbarungen sindstets- ohne ein Wahlrecht des Handelsvertreters - nach § 90a HGBunwirksam.

Eine fehlende Entschädigungszusage ist allerdings grundsätzlich unschädlich, da der Unternehmer diese kraft Gesetzes schuldet, § 90a Abs. 1 S. 3 HGB.

Verstößt der Handelsvertreter gegen die Wettbewerbsabrede kann er sich nicht nur schadensersatzpflichtig machen, sondern für die Dauer des Wettbewerbsverstoßes und seiner Auswirkungen auch seinen Entschädigungsanspruch verlieren.

Bisherige Rechtsprechung

Obgleich das Gesetz strenge Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung stellt, ist ihm nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt eine derartige nachvertragliche Wettbewerbsabrede wirksam vereinbart werden kann.

Eine differenzierte Betrachtungsweise ist jedoch vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm zugunsten des in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Handelsvertreters geboten.

Bisher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Wettbewerbsabrede im Sinne von § 90a HGB stets vor Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden muss. Denn mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist gleichsam die Abhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer erloschen, so dass die auf ein Ungleichgewicht der Parteien zugeschnittenen gesetzlichen Regelungen nicht mehr passen.

Demnach unterlagen nach gefestigter Rechtsprechung bislang mangels Anwendbarkeit des § 90a HGB sämtliche nach Beendigung des Handelsvertretervertrages getroffene Vereinbarungen lediglich den allgemeinen Vorschriften der §§ 138, 242 BGB, was seitens des Unternehmers zu einen größeren Regelungsspielraum führte.     

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mit dem neuen Urteil vom 25.10.2012 weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass § 90a HGB auch auf Wettbewerbsabreden Anwendung findet, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Vertragslaufzeit geeinigt haben.

Konkret hatte der BGH hier über ein sogenanntes Geschäftswertmodell zu entscheiden, das den bei dem Unternehmer beschäftigten Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen nachvertragliche Ausgleichsansprüche zuspricht. Das Angebot stand dabei unter der Voraussetzung, dass der Handelsvertreter innerhalb eines Monats nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot unterschreibt.

Der BGH sah den Anwendungsbereich des § 90a HGB hier gleichwohl als eröffnet an, da mit dem Geschäftswertmodell ein wesentliches Element der späteren Wettbewerbsabrede bereits während der Vertragslaufzeit und damit zu einem dem Schutzzweck der Norm entsprechenden Zeitpunkt vereinbart worden. Zwar war es dem Handelsvertreter in rechtlicher Hinsicht freigestellt, die Wettbewerbsabrede nach Vertragsbeendigung zu unterzeichnen, doch war er dabei faktisch einem Druck unterworfen, da er nur durch die Unterzeichnung in den Genuss der Ansprüche aus dem Geschäftswertmodell kommen konnte, die er bereits während der Vertragslaufzeit gesichert vor Augen hatte.

Im vorliegenden Fall beinhaltete die Wettbewerbsabrede zudem inhaltlich sowohl hinsichtlich ihrer zeitlichen als auch ihrer örtlichen und gegenständlichen Geltung für den Handelsvertreter nachteilig von den gesetzlichen Vorgaben des § 90a Abs. 1 S. 2 HGB abweichende Bestimmungen. Der BGH sah hierin keine Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede in Gänze, sondern nur in Höhe der Überschreitung. Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben musste der BGH hier nicht rechtsgestaltend tätig werden, sondern reduzierte die Vereinbarungen auf das zulässige Maß. Dies dürfte im Ergebnis auch dem Parteiwillen entsprechen.   

Fazit

Durch die neue Entscheidung des BGH ist der Anwendungsbereich des § 90a HGB erweitert und damit der Schutz des Handelsvertreters gestärkt worden.

Wurde bisher bei der Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 90a HGB stets vorausgesetzt, dass die Vereinbarung der Wettbewerbsabrede vor formeller Beendigung des Handelsvertretervertrages getroffen worden ist, reicht es nun aus, dass während der Vertragslaufzeit die konkret ausgestaltete Aussicht auf eine nach Vertragsbeendigung abzuschließende Wettbewerbsabrede besteht.

Angesichts dieser Ausweitung des § 90a HGB, die zudem durchaus richtungsweisend für weitergehende Aufweichungen in dieser Hinsicht sein könnte, ist es in der Praxis ratsam, die Voraussetzungen des § 90a HGB bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stets zu berücksichtigen.