Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch bei GmbH?

Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch bei GmbH?
09.10.2013808 Mal gelesen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs fehlt einer Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, solange eine

Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch möglich erscheint.

Rechtsstreitigkeiten werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Doch gibt es da Ausnahmen: Liegt zum Beispiel schon ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner vor und hat der Gläubiger die Forderung aus diesem Titel zur Tabelle angemeldet, obliegt es dem Schuldner, ihr zu widersprechen. Er darf dann den Rechtsstreit weiterführen auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe. Der Grund ist der, dass die Insolvenzordnung bestimmt, dass Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder gegen den Schuldner vollstrecken können. Für natürliche Personen ist die Möglichkeit die Frage der Berechtigung der Forderung von hoher Wichtigkeit. Und für juristische Personen auch? - Diese werden doch im Insolvenzverfahren liquidiert, oder?

 

Das Landgericht verurteilte eine GmbH mit Urteil vom 28. Januar 2011 zur Zahlung von 40.000 €. Gegen dieses Urteil legte die GmbH am 28. Februar 2011 Berufung ein. Am 3. Mai 2011 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Im Prüfungstermin vom 11. August 2011 widersprach die Beklagte dem vom Kläger zur Tabelle angemeldeten Klageanspruch.

Mit am 12. September 2011 eingegangenem Schriftsatz hat die GmbH die Aufnahme des Berufungsverfahrens erklärt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Berufungsverfahrens zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

 

Der Bundesgerichtshof erachtete die Revision für begründet.

Die GmbH habe den Rechtsstreit wirksam aufgenommen; er sei nicht mehr unterbrochen.

Das Berufungsgericht habe gemeint, das Aufnahmebegehren der GmbH sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie könne sich nicht auf die entsprechende Vorschrift der Insolvenzordnung berufen, weil die in dieser Vorschrift dem Schuldner auferlegte Obliegenheit, seinen Widerspruch gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung zu verfolgen, nur der Abwehr einer persönlichen Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens diene. Eine solche Nachhaftung komme bei einer in Liquidation befindlichen GmbH, aber nicht in Betracht.

Dem sei jedoch nicht zu folgen: Der GmbH stehe trotzdem ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Verfolgung ihres Widerspruches zu.

Grundsätzlich führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH zur Auflösung der Gesellschaft. Diese kann jedoch fortgesetzt werden, wenn das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt wird oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Solange die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen sei, könne ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft, den vorläufig vollstreckbaren Titel zu beseitigen, nicht verneint werden. Nur wenn abschließend feststehe, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden könne, sei das Feststellungsinteresse zu verneinen.

Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit nicht unterbrochen, sondern fortzuführen.

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Fazit: Auch juristische Personen sollten sich als Schuldner überlegen, ob sich ein Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen einzelner Gläubiger lohnt, und den mit anwaltlicher Hilfe geltend machen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2013; IX ZR 286/12

Vorinstanz: Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2012; 14 U 18/11

Landgericht Offenburg, Urteil vom 28.01.2011; 1 O 12/10 )

 

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