Nachforschungen unterlassen und lediglich theoretischen Zugriff Dritter behauptet – AG Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren

Nachforschungen unterlassen und lediglich theoretischen Zugriff Dritter behauptet – AG Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren
16.02.2017125 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Werke

Amtsgericht Bielefeld vom 04.08.2016, AZ. 42 C 51/16

In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber eingewandt, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Vielmehr sei es nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei. Weiterhin haben sowohl seine Ehefrau, als auch seine beiden Söhne generell Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Die Söhne habe er ordnungsgemäß belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen im Internet zu begehen. Auf Nachfrage habe jedoch niemand die Rechtsverletzung eingeräumt. Ob die Söhne zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Haushalt gewesen seien, habe er nicht mehr ermitteln können.

Das erkennende Gericht sah den Vortrag des Beklagten als nicht geeignet an, die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. An der Fehlerfreiheit der Ermittlungen konnte kein Zweifel bestehen:

"Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben."

Im Hinblick auf die den Anschlussinhaber treffende sekundäre Darlegungslast stellte das Amtsgericht klar, dass der Beklagte Nachforschungen hatte anstellen müssen und der bloße Verweis auf die rein theoretische Möglichkeit Dritter, auf den Anschluss zuzugreifen, ohnehin nicht ausreicht, um der Täterhaftung zu entkommen.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz

"Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 640,20 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewahrt hatte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten."

sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten:

"Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [.] in Höhe von 859,80 EUR nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu."

Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vollen Verfahrenskosten zu tragen.