Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Provisionen

Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Provisionen
03.04.2014287 Mal gelesen
Der Versicherungsvertreter hat einen Anspruch auf Nachbearbeitung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge gegen den Versicherer.

Versicherungsvertreter werden von Versicherern regelmäßig über Provisionen für abgeschlossene Versicherungen bezahlt. Bei langlaufenden Versicherungen, wie z.B. Lebens- oder Rentenversicherungen laufen neben Abschluss- auch Bestandsprovisionen. Wenn dann der Versicherungsvertrag nicht mehr bedient wird, laufen die Provisionen ins Storno und ausgezahlte Provisionen werden vom Versicherer beim Vertreter zurückgefordert. Nach §§ 92, 87a HGB trifft den Versicherer jedoch die Pflicht zur Nachbereitung der notleidenden Versicherung. Das Oberlandesgericht Schleswig (14 U 86/10) hat nun entschieden, dass es dazu nicht ausreicht, dass eine Zahlungserinnerung an den Versicherungsnehmer gesandt wird, sondern dem Versicherungsnehmer muss die Konsequenz seiner Nichtzahlung klar vor Augen geführt werden. Zudem muss der Versicherer die Gründe der Nichtzahlung ermitteln. Ausnahmsweise bedarf es weitergehender Ermittlungen nicht, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilt, dass er einen Widerruf, Rücktritt oder eine Kündigung erklärt bzw. mit Hinweis auf seine finanzielle Situation um Ruhendstellung bittet.