Nach Urteil: Bausparkasse Schwäbisch Hall nimmt Kündigung des Bausparvertrags zurück

Nach Urteil: Bausparkasse Schwäbisch Hall nimmt Kündigung des Bausparvertrags zurück
27.10.2016266 Mal gelesen
Abwehr von Kündigungen von Bausparverträgen durch die Schwäbisch Hall Bausparkasse vor dem Amtsgericht Schwäbisch Hall und dem Landgericht Heilbronn erfolgreich

In einem von vielen Verfahren zur Abwehr der Kündigung eines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen 10-jähriger Zuteilungsreife hatte der von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretene Bausparer Klage gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG eingereicht, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung seines Bausparvertrages unwirksam ist. Mit Versäumnisurteil vom 27.09.2016, Az. 5 C 329/16 stellte das Amtsgericht Schwäbisch Hall antragsgemäß fest, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde.

Statt eines möglichen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil erklärte die Bausparkasse nun schriftlich, der Bausparvertrag bestehe unverändert fort. Gleichzeitig forderte man den Kunden jedoch zur Einzahlung des Regelsparbeitrags auf.

Für den Bausparer war das Verfahren damit ein voller Erfolg. Die Kündigung konnte erfolgreich abgewehrt werden. Der Fall zeigt, dass Bausparer Kündigungsschreiben der Bausparkassen nicht einfach hinnehmen sollten, sondern sich gegen die unberechtigten Kündigungen zur Wehr setzen sollten.

In einem weiteren Verfahren der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vor dem Landgericht Heilbronn, ebenfalls zur Abwehr einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall gegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteil vom 04.07.2016, Az. 6 O 178/16, zwar zunächst Einspruch eingelegt, diesen jedoch am 02.09.2016 zurückgenommen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass auch diese Kündigung der Bausparkasse unwirksam war und der Vertrag unverändert fortbesteht.

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte sind insbesondere Kündigungen vor Erreichen der vollständigen Bausparsumme unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber auch Kündigungen nach § 488 Abs. 3 BGB wegen Vollbesparung unter Hinzurechnung des Zinsbonus unwirksam.

Betroffenen Bausparern stehen wir bundesweit zur Abwehr von Kündigungen zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

http://ares-recht.de/news/2016/10/nach-urteil-bausparkasse-schwaebisch-hall-nimmt-kuendigung-des-bausparvertrags-zurueck/