Nach EuGH-Urteil: Google stellt Löschungsformular online

Internet, IT und Telekommunikation
03.06.2014279 Mal gelesen
Gute zwei Wochen nach dem bahnbrechenden Urteil des EuGH (C-131/12) hat Google erstmals ein Online-Formular veröffentlicht, mit dem Betroffene Löschungsanträge einreichen können. Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, was es mit diesem Formular auf sich hat:

Ist die Nutzung des neuen Online-Formulars Pflicht?

Nein. Betroffene können den Löschungsantrag nach wie vor auch per Post oder als formlose E-Mail wirksam einreichen. Das Online-Formular dient in erster Linie der standardisierten Bearbeitung der Löschungsanfragen. Es ist davon auszugehen, dass Google bereits jetzt Tausende von Anfragen per Post und per E-Mail bekommen hat. Diese abzuarbeiten ist sehr aufwändig und zeitintensiv, sodass sich Google möglichst schnell eine Methode zur effizienteren Bearbeitung der Löschungsanfragen überlegen musste.

Welche Angaben sind im Löschungsformular erforderlich?

Der Betroffene muss seinen Namen angeben, ggf. den Namen des Bevollmächtigten (z.B. des Anwalts), eine E-Mail-Adresse, die URL, die entfernt werden soll und eine Begründung des Löschungsantrags. Darüber hinaus muss eine Kopie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises (z.B. Führerschein) hochgeladen werden.

Problematisch kann jedoch schon die erste Pflichtangabe des Online-Formulars sein. Dort heißt es: "Bitte wählen Sie das Land aus, dessen Gesetze auf Ihren Antrag anwendbar sind." Klingt einfach, kann aber unter Umständen von juristischen Laien kaum beurteilt werden. Man stelle sich zum Beispiel folgenden Fall vor: Eine französische Website enthält personenbezogene Daten über einen Betroffenen Deutschen, der seinen Wohnsitz in Österreich hat. Das Recht welchen Landes ist nun anwendbar? Das kann allenfalls ein auf diesem Gebiet spezialisierter Anwalt beurteilen.

Darf Google eine Kopie des Ausweises verlangen?

Eine Frage, die sicherlich noch für viel Diskussionsstoff sorgen wird ist, dass Google eine Kopie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises verlangt. Laut Google ist dies ausschließlich dazu erforderlich, die Identität des Antragstellers zu bestätigen und dadurch Missbrauch vorzubeugen.

Es ist natürlich anzuerkennen, dass Google ein legitimes Interesse daran hat, die Identität des Antragstellers zu prüfen. Ansonsten könnten beliebige Dritter Löschungsanträge stellen und Google müsste aufwändig ermitteln, ob diese Personen hierzu berechtigt sind oder nicht. Zudem würde missbräuchlichen Löschungsanträgen Tür und Tor geöffnet. Dennoch könnten viele Betroffene durch dieses Erfordernis davon abgehalten werden, einen Löschungsantrag zu stellen. Der Personalausweis enthält schließlich außer dem Namen noch eine Vielzahl von weiteren personenbezogenen Daten, z.B. das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Nationalität oder auch das Foto. Nicht jeder möchte, dass ein Weltkonzern wie Google in den Besitz dieser Daten gelangt. Vermutlich werden Datenschutzbehörden diese Vorgehensweise von Google ebenfalls als rechtswidrig beanstanden. Zudem existieren bereits Urteile, nach denen das Verlangen von Personalausweiskopien zu Identifikationszwecken gegen das Personalausweisgesetz verstößt. Langfristig wird Google sich daher wohl eine andere Möglichkeit zur Authentifizierung von Löschungsanträgen überlegen müssen.

Vorerst sollten Betroffene, die dennoch einen Löschungsantrag stellen wollen, den Anforderungen von Google nachkommen und eine Kopie eines Lichtbildausweises übersenden. Ansonsten wird der Löschungsantrag vermutlich nicht bearbeitet.

Werden Anträge, die über das Formular eingereicht werden, schneller bearbeitet?

Wahrscheinlich ja. Google macht zwar keine Angaben dazu, wie lange es dauert, bis ein Löschungsantrag bearbeitet wird, jedoch ist davon auszugehen, dass Online-Anträge erheblich schneller bearbeitet werden können als Anträge, die z.B. per Post eingereicht werden.

Bleiben bereits gestellte Anträge wirksam?

Ja. Bereits gestellte Anträge muss Google nach wie vor bearbeiten, auch wenn diese nicht die Anforderungen erfüllen, die in dem Online-Formular festgelegt sind. Erforderlich ist jedoch, dass dieser die notwendigen Angaben enthält, die Google ermöglichen, den Sachverhalt zu prüfen. Betroffene, bei denen der Löschungsantrag besonders eilig ist, ist jedoch zu empfehlen, diesen zusätzlich online einzureichen.

 

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