Nach Afterlife-Entscheidung- LG München I legt Filesharing-Verfahren dem EuGH vor

Nach Afterlife-Entscheidung- LG München I legt Filesharing-Verfahren dem EuGH vor
21.03.2017158 Mal gelesen
Die durch unsere Kanzlei erstrittene Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtswirksam. Daran kann auch der EuGH nachträglich nichts ändern. Die Rechtsprechung des BGH scheint jedoch dem Landgericht München I nicht zu gefallen und zu verbraucherfreundlich zu sein. Daher hat das LG München I nun dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Zahlreiche Urteile in der Vergangenheit haben regelmäßig gezeigt, dass das Landgericht München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber. Nach der höchst erfreulichen Afterlife-Entscheidung des BGH, scheint sich nun jedoch das LG München I selbst nicht mehr sicher, ob seine bisherige Ansicht nach dem jüngsten und eindeutigen BGH-Urteil, noch anwendbar ist.

LG München I legt EuGH Fragen zum Urheberrecht vor

Daher Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist die Afterlife-Entscheidung des BGH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht München versteht das durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE für unseren Mandanten erstrittene jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (Afterlife, Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat das Landgericht München dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).

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