MPU-Gutachten:Besondere Anforderungen bei ärztlich verschriebenen Medikamenten!

Autounfall Verkehrsunfall
11.09.2013308 Mal gelesen
In einer Entscheidung des VGH Baden Württemberg vom 22. Januar 2013 hat das Gericht folgende Feststellung noch einmal bestätigt und hervorgehoben: U.a. ging es in der Entscheidung um die Frage, welche konkreten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten gestellt werden müssen, wenn der Betroffene zur Einnahme von Medikamenten aufgrund von Erkrankungen angewiesen ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obliegt der Behörde die Pflicht durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinischen-psychologischen Gutachten (sog. Idiotentest) die Eignungszweifel aufzuklären. Aufgrund eines Gutachten kann sich eine Nichteignung nur ergeben, soweit die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dafür ist u.a. die Verhältnismäßigkeit und der Anlass von Bedeutung.

Problematisch sind solche Fälle, in denen der Betroffene aufgrund von Erkrankungen z.B. ärztlich verschriebene (morphinhaltige) Präparate zur Linderung von Schmerzen oder ähnliches einnehmen muss, was auch hier der Fall war. Der Betroffene behauptete, dass er nicht in der Lage wäre, ohne die Einnahme dieser Schmerzmittel ein Fahrzeug zu führen. Aus der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich, dass die Fahreignung auch durch die Dauerbehandlung mit Arzeneimitteln ausgeschlossen sein kann, soweit hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich beeinträchtigt ist. Damit ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Einnahme von Arzeneimitteln die Leistungsfähigeit fahreignungsrelevant herabgesetzt wird. Dies kann sich jedoch nur aus einer Fragestellung ergeben, die geeignet ist, Eignungsbedenken auszuräumen.

 

In dem vorliegenden Fall wurde die Beibringung des med.-psychologischen Gutachtens angeordnet um der Frage nachzugehen, ob der Betroffene Betäubigungsmittel im Sinne des Betäubigungsmittelgesetz oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt und ob zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubigungsmitteln oder deren Nachwirkungen führt. Eine solche Fragestellung ist in derartigen Fällen nicht geeignet, um die Eignungsbedenken auszuräumen. Es muss nämlich konkret gefragt werden, ob und inwieweit die Fahreignung aus verkehrsmedizinischen und- psychologischen Sicht beeinträchtigt ist oder ob ggf. eine missbräuchliche Medikamenteneinnahme vorliegt. Folglich muss bei solchen Sachverhalten stets eine Einzellfallbeurteilung mit Einfluss auf individuelle Gegebenheiten stattfinden. Dementsprechend muss gefragt werden, ob bspw. die Einnahme von Arzneimitteln verkehrsrelevante Auswirkungen mit sich bringt, ob eine Grunderkrankung vorliegt usw..Auch soll Berücksichtigung finden inwieweit z.B. die Medikamenteneinnahme überwacht wird und ob der Betroffene das Gefährdungspotential ausreichend einschätzen kann.

 

Schließlich bedarf es grundsätzlich einer Überprüfung im Einzelfall da bei einem rechtswidrigen Gutachten die Fahrerlaubnisbehörde nicht entziehen darf.

 

Vgl. VGH Baden-Würtemberg 22.01.2013

  

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der oben geschilderte Fall nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505