Mögliche Verjährung der VW-Aktionärsansprüche im September 2016

Mögliche Verjährung der VW-Aktionärsansprüche im September 2016
04.08.2016284 Mal gelesen
Eröffnung der Sammelklage verzögert sich – Sichere Verjährungshemmung nur durch Klageeinreichung möglich.

Düsseldorf, 02.08.2016 - Besitzern von Volkswagen-Aktien droht die Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber dem VW-Konzern. Da aufgrund einer Gesetzesänderung die Rechtslage nicht eindeutig erscheint und das KapMuG-Verfahren (Sammelverfahren für Kapitalanleger) noch nicht eröffnet wurde, sind wertpapierrechtliche Schadensersatzansprüche nur durch eine individuelle Klage sicher zu stellen.

Warum droht die Verjährung von VW-Aktionärsansprüchen?
In einer Gesetzesnovellierung vom Juli 2015 wurden bestehende Verjährungsvorschriften zu Gunsten der Anleger abgeändert. Das Wertpapierhandelsgesetz (alte Fassung) ging bis dahin von einer kurzen Verjährung von einem Jahr ab Kenntnis des Anlegers bzw. spätestens drei Jahre ab Unterlassung der Pflichtmitteilung.

Durch die Regelungen des neueingeführten Kleinanlegerschutzgesetzes wurden diese Vorschriften der Verjährung aufgehoben. Für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-Hoc Mitteilungen sollte nunmehr die 3 jährige kenntnisabhängige Verjährung zu Gunsten der Anspruchsteller gelten. Aufgrund fehlender Übergangsvorschriften ist derzeit jedoch rechtlich nicht unumstritten, für welche Fälle die neue Reglung gelten soll.

Wie können Betroffene VW-Aktionäre ihre Ansprüche sicherstellen?
Zur Vermeidung, dass mögliche Rechte nach dem 18. September (ein Jahr nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals) nicht mehr durchsetzbar sind, sollten bis zu diesem Zeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Eine sichere Hemmung kann durch Einreichung einer individuellen Klage oder der Beteiligung bzw. Anmeldung an einem bereits eröffneten Kapitalmusterverfahren (KapMuG) erfolgen. Bis dato ist noch kein KapMuG-Verfahren eröffnet worden. Leider müssen wir auch davon ausgehen, dass das zuständige OLG Braunschweig nicht vor Oktober 2016 den Eröffnungsbeschluss für das erwartete KapMuG-Verfahren veröffentlichen wird. Eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung an diesem Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Als Alternative zur Verjährungshemmung verbleibt somit nur die individuelle Klageerhebung.

Gerne beraten wir Sie einzelfallbezogen und individuell über die komplexe Verjährungsproblematik. Eine individuelle Klage hat ein höheres Kostenrisiko zur Folge. Soweit Anleger rechtsschutzversichert sind, werden wir bei Ihrer Versicherung eine entsprechende Deckungsanfrage stellen. Ansonsten teilen wir Ihnen bei Interesse gerne die Höhe des Kostenrisikos mit. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf unter 02 11/83 68 05-70 oder kanzlei@baum-reiter.de.