Möge die Macht mit Dir sein - die Rolle des Versammlungsleiters in der GmbH-Gesellschaftsversammlung

Möge die Macht mit Dir sein - die Rolle des Versammlungsleiters in der GmbH-Gesellschaftsversammlung
19.01.2017187 Mal gelesen
Wenngleich das Gesetz für die GmbH, im Unterschied zur AG, keinen Versammlungsleiter vorsieht, enthalten Gesellschaftsverträge in der Praxis heutzutage immer häufiger entsprechende Regelungen. Im Falle eines Gesellschafterstreits kann es der entscheidende Trumpf sein, den Versammlungsleiter auf seiner Seite zu haben.

Wie wird man Versammlungsleiter?

Die Person des Versammlungsleiters ist entweder bereits im Gesellschaftsvertrag konkret bestimmt, oder derjenige wird im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Im zweiten Fall müssen sich die Gesellschafter also mindestens für den Wahlvorgang noch eigenverantwortlich organisieren. Anschließend übernimmt der Auserwählte, sofern er das ihm angetragene Amt annimmt, die Aufgabe, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen.

Was darf der Versammlungsleiter?

Mit der Benennung durch Gesellschafterbeschluss werden ihm stillschweigend alle nötigen Befugnisse verliehen, die für die Ausübung seines Amtes notwendig ist.

Dazu zählen insbesondere die Versammlung zu eröffnen, die Tagesordnungspunkte abzuarbeiten und die stattfindenden Diskussionen zu leiten. Dabei hat er das Recht den Beteiligten das Wort zu erteilen und auch zu entziehen. Er überwacht das Abstimmungsverfahren und nimmt die Stimmen entgegen. Zum Schluss ist es an ihm die Versammlung für beendet zu erklären.

Das Sonderrecht der Beschlussfeststellung

Was auf den ersten Blick wie eine triste administrative Aufgabe erscheint, kann einen entscheidenden Vorteil haben: In vielen Fällen wird dem Versammlungsleiter die sogenannte Beschlussfeststellungskompetenz verliehen. Dieses besondere Recht wird ihm entweder bereits im Gesellschaftsvertrag zugestanden. Anderenfalls müssen ihm die Gesellschafter die Feststellungsbefugnis bei der Versammlungsleiterwahl deutlich erkennbar einräumen.

Konsequenz der Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter ist, dass ein von der Versammlung gefasster Beschluss vorläufige Wirksamkeit erhält, selbst wenn etwaige Anfechtungsgründe bestehen könnten. Will ein Gesellschafter gegen einen solchen Beschluss vorgehen, muss er sich der Anfechtungsklage bedienen.

Gibt es keinen Versammlungsleiter, der einen solchen Beschluss wirksam werden lässt, liegen die Dinge anders herum. Der Gesellschafter, der die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses erreichen will müsste seinerseits mittels Beschlussfeststellungsklage tätig werden.

Seine eigentliche Macht zeigt sich Krisenfall

Solange unter den Gesellschaftern Einigkeit herrscht, ist die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nicht von Bedeutung. Im Falle eines Gesellschafterstreits ist es jedoch von großem Vorteil den Versammlungsleiter auf seiner Seite zu haben, da diesem gewissermaßen das letzte Wort zusteht, er unliebsamen Beschlüssen die Feststellung versagen kann und eigenen Beschlüssen frühzeitig zu Wirksamkeit verhelfen kann. Etwaige Klagelast trägt damit das entgegengesetzte Lager.