Mobbing – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Haftung

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 28.02.2008 - 2.343 mal gelesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 – entschieden, dass Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber u. a. auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings durch andere Angestellte haften; diese seien Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers, der sich deren Verhalten daher zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB).

Hingegen lehnten die Erfurter Richter die Forderung des auch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes klagenden Arbeitnehmers ab, der Arbeitgeber müsse dem anderen pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer und Vorgesetzten des Klägers kündigen. Dies sei dem Arbeitgeber bereits auch mit Blick auf das Erfordernis einer Abmahnung nicht zumutbar; ein entsprechender Anspruch des Klägers sei nicht gegeben.

Der Arbeitgeber sei zwar aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, die sich aus § 242 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe und nunmehr in den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Konkretisierung erfahren habe, verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr und/oder Beseitigung der pflichtwidrigen Verhaltensweisen und des Mobbings zu ergreifen. Gleichwohl habe der Arbeitgeber bei der Wahl der Maßnahmen einen Ermessensspielraum, so der Achte Senat des BAG; der Arbeitgeber müsse nur solche Maßnahmen ergreifen, die verhältnismäßig und zumutbar seien. Hierzu wurde auf die Regelung des § 12 Abs. 3 AGG verwiesen, die auf Mobbingfälle nach Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 analog anzuwenden sei; für Fälle vor dem Inkrafttreten des AGG könne der dem Gesetz zugrundeliegende Gedanke die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisieren.

 

Nähere Informationen zu Fragen, die das AGG betreffen, erteilt Herr Rechtsanwalt Sebastian Kroll, Sebastian.Kroll@nkr-hamburg.de, der in diesem Bereich auch Schulungen/Inhouse-Seminare durchführt. 

Kommentieren Sie diesen Beitrag: