Mitspracherecht des Betriebsrates in sozialen Netzwerken

Mitspracherecht des Betriebsrates in sozialen Netzwerken
14.02.2017155 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 13.12.2016 jüngst dem Betriebsrat eines Unternehmens ein Beteiligungsrecht auch dann zugesprochen, wenn es um den Auftritt des Arbeitgebers auf Facebook geht.

Vermehrt befassen sich die deutschen Gerichte derzeit mit den sozialen Netzwerken. Wer was bei Facebook posten darf oder nicht und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus entwickeln ist nicht zuletzt im Arbeitsrecht auch immer wieder von großer Bedeutung.

Dabei ging es bisher zumeist um die Kündigung von Arbeitnehmern wegen persönlicher Äußerungen im Netzwerk. Nun geht es umgekehrt darum, auch die Rechte der Mitarbeiter zu stärken.

Kundenbewertungen auf Facebook erfordern Zustimmung

Das Unternehmen, ein Bluttransfusionszentrum mit etwa 1300 Angestellten, nutzte seine Facebook-Seite nicht nur, um auf künftige Veranstaltungen hinzuweisen und zum Blutspenden aufzurufen, sondern ermöglichte Besuchern der Seite auch, im Rahmen der Kommentarfunktion Einträge auf der Seite zu hinterlassen. Diese wurden automatisch veröffentlicht.

Ein Team von 10 Mitarbeitern war mit der Betreuung der Seite beauftragt worden. Social Media Guidelines gaben dabei bestimmte Grundsätze vor.

Als ein Kunde des Zentrums sich auf der Facebook-Seite negativ über den Umgang eines Angestellten bei der Blutentnahme äußerte, wurden die Mitarbeiter unruhig. Das Unternehmen aber verweigerte dem Betriebsrat ein Mitspracherecht in Bezug auf den Betrieb der Seite.

Überwachung durch technische Einrichtungen

Anders als die Vorinstanz sah das Bundesarbeitsgericht in der automatischen Veröffentlichung der Nachrichten auf der Facebook-Seite des Unternehmens eine Überwachung der Mitarbeiter durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen.

Das Gericht erlaubte zwar den Betrieb der Seite. Es untersagte aber die Freischaltung der Kommentarfunktion und die Möglichkeit von Gästebucheinträgen durch Kunden bis eine Einigung mit dem Betriebsrat erfolgt sei.

 Mehr Informationen zum Social Media Recht finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/social-media-arbeitsrecht.html