Mitschuld von Fahrradfahrern bei Unfall mit Kopfverletzungen – trotz fehlender Helmpflicht

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
26.09.2013344 Mal gelesen
Besteht eine Helmpflicht von Fahrradfahrern und haften Fahrradfahrer, wenn sie keinen Helm tragen bei einem Unfall

Dem 7. Zivilsenats des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 7 U 11/12).

lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Eine Fahrradfahrerin befuhr C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort befindlichen physiotherapeutischen Praxis. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte eine Autofahrerin mit ihrem Pkw BMW. Die Autofahrerin, öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin die Fahrertür ihres PKW, so dass die Fahrradfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und gegen die Fahrertür fuhr. Die Fahrradfahrerin stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, nämlich einen zweifachen Schädeldachbruch am Stirnbein und hohen Scheitelbein linksseitig und Blutungen sowie Hirnquetschungen rechtsseitig.

Das OLG hat entschieden, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 2 BGB an dem Zustandekommen des konkreten Schadens, hier der Kopfverletzung, trägt. Das Mitverschulden der Fahrradfahrerin wird damit begründet, dass sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat (sog. Verschulden gegen sich selbst).

Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303). Nach Auffassung des Senats begründet das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Anscheinsbeweis, dass die Benutzung eines Fahrradhelmes gerade vor Kopfverletzungen schützen soll. Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich durch ein Sachverständigengutachten dargelegt, dass die gravierenden Kopfverletzungen größtenteils vermieden hätten werden können. Zwar gäbe es noch keine Helmpflicht für Erwachsene Radfahrer, jedoch lässt sich ein Mitverschulden des Radfahrers auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften - hier der Helmpflicht -  annehmen, da dieser "diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt" (BGH, Urt. v. 30.01.1979, VI ZR 144/77, NJW 1979, 980 mwN).

Das Tragen von Fahrradhelmen im Lichte des allgemeinen Verkehrsbewusstsein hat sich in den letzen Jahren stark gewandelt. Es wird nicht nur in anderen Sportarten wie beim Skifahren mittlerweile vermehrt ein Helm getragen, sondern auch die täglichen Fahrradfahrer tragen immer häufiger einen Helm. Dies findet auch in der Rechtsprechung Beachtung (OLG Düsseldorf (NZV 2007, 614).

Dass sich das "allgemeine Verkehrsbewusstsein" in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren in den letzten Jahren ebenfalls stark gewandelt hat, dürfte außer Frage stehen. Dies wird auch vom OLG Düsseldorf (NZV 2007, 614), auf welches sich das Landgericht in seiner Entscheidung stützt, hervorgehoben. . Der gegenwärtige Straßenverkehr sei heutzutage besonders dicht. Radfahrer sind dabei gegenüber Autofahrern einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Aufgrund der Fallhöhe, fehlender Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt.Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar.

Da die Klägerin die im eigenen Interesse gebotene Umsicht nicht gewahrt und dem Risiko, beim Radfahren eine Kopfverletzung zu erleiden, nicht nach - zumutbarer - Möglichkeit vorgebeugt hat, ist ihr ein Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten ist.

Den Mitverschuldensanteil der Klägerin hat das erkennende Gericht mit 20 % bemisst. Begründet wurde dies damit, dass ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kopfverletzung der Fahrradfahrerin zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Autofahrerin den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überwiegt.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung und damit die in der Literatur bereits weit verbreitete Meinung teilen. Der technische Fortschritt und das allgemeine Sicherheitsdenken sprechen jedoch dafür, insbesondere auch die wissenschaftliche Erkenntnis, dass durch die Helmpflicht in anderen Sportarten bereits deutlich das Verletzungsrisiko verringert werden konnte.

Maximilian Richter

Fachanwalt für Strafrecht