Missachtung eines aufgrund des Hausrechts ausgesprochenen Fotografieverbots:

Missachtung eines aufgrund des Hausrechts ausgesprochenen Fotografieverbots:
01.02.2013460 Mal gelesen
02.02.2013: Nur, weil etwas öffentlich ist, heißt das noch lange nicht, daß alles fotografiert werden darf.

Dem folgenden Beitrag liegt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg vom 15.12.2011 zugrunde (5 U 13/09). Dieser Entscheidung befasst sich mit einem alten Problem des Fotorechts. Inwieweit kann ein Fotografieverbot durch das Hausrecht ausgesprochen werden?

 

Das Fotografieverbot aufgrund eines Hausrechts ist im allgemeinen Zivilrecht verwurzelt. Es gilt der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum verfahren kann wie er will, so kann er auch das Hausrecht ausüben. Das Hausrecht gestattet es ihm nicht nur, Anderen Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren oder auch nicht, sondern auch, Dritten, welche sein Grundstück betreten, Nutzungsbeschränkungen aufzuerlegen.

 

So besteht auch die Möglichkeit, ein Fotografieverbot auszusprechen. Unerheblich ist es hierbei, ob es sich bei dem Grundstück, von welchem aus fotografiert wurde, um eines handelt, welches der öffentlichen Hand gehört, oder um ein Privatgrundstück.

 

Wesentlich ist, dass das Grundstück befriedet ist, was meist der Fall ist, wenn es eingezäunt ist. Des Weiteren muss eine Hausordnung existieren, in welcher darauf hingewiesen wird, dass das Fotografieren verboten ist. Im vorliegenden Fall ging es lediglich um gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen, welche nur mit einer entsprechenden Erlaubnis zulässig waren.

 

Interessant an dieser Entscheidung ist auch für den Fotografen, dass es sich bei dem Fotografierverbot, welches sich aus dem Eigentumsrecht des Grundstücksinhabers ableitet, um ein Verbot handelt, welches auch verschuldensunabhängig Schadensersatzansprüche auslösen kann.

 

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies. Fotografiert beispielsweise jemand auf einem befriedeten Grundstück, wobei er ohne eigenes Verschulden die Hinweisschilder, welche ein Fotografieverbot aussprechen, nicht gesehen hat, und verbreitet danach diese Fotos, so können in diesem Fall trotzdem Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Der unbedachte Hobbyfotograf kann daraus Folgendes lernen: Ein Fotografieverbot kann immer nur von befriedetem Besitztum ausgesprochen werden. Fotografieren von öffentlichen Plätzen oder Straßen ist grundsätzlich mit den üblichen fotografischen Mitteln erlaubt. Dies gilt auch, wenn dabei das private Eigentum in Form von in der Öffentlichkeit fest und dauerhaft verbleibenden Gegenständen, wie z. B. Gebäuden, abgelichtet wird. Die Frage, ob ein Fotografieverbot besteht, richtet sich damit nicht danach, was abgelichtet wird, sondern von wo aus etwas abgelichtet wird.

 

Die vorliegend zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg setzt damit die althergebrachte und bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Sachen Fotografieverbote aufgrund des Hausrechts fort und konkretisiert diese weiter.