Mindestlohn führt zu neuen Pflichten der Arbeitgeber

Mindestlohn führt zu neuen Pflichten der Arbeitgeber
20.03.2015225 Mal gelesen
Seit diesem Jahr gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Bundesweit ist jeder achte Betrieb oder zwölf Prozent vom Mindestlohn betroffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Obwohl diese Regelung einfach und überschaubar klingt, wirft sie viele Fragen auf und verlangt dem Arbeitgeber auch einiges ab.

Denn vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch Ausnahmen. Das Mindestlohngesetz umfasst alle Arbeitnehmer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Vollzeitjob, eine Teilzeitstelle oder einen Mini-Job handelt. Diesen Arbeitgebern muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Im Sinne dieses Gesetzes zählen Auszubildende, Selbstständige und Ehrenamtliche nicht zu den Arbeitnehmern. Ausgenommen vom Mindestlohn sind zudem Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Langzeitarbeitslosen, die ein Jahr oder länger ohne Anstellung waren, muss der Mindestlohn erst nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Ausnahmeregelungen gibt es auch bei Praktikanten.

Die Vergütung von Überstunden kann unterschiedlich geregelt sein. Arbeitgeber und -nehmer können auch vereinbaren, dass Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Dann müssen sie nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. Diese Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto muss schriftlich erfolgen.

Arbeitgeber sind aber nicht nur dafür verantwortlich, dass in ihrem eigenen Unternehmen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Sollten beispielsweise Subunternehmen beschäftigt werden, so haften sie auch dafür, dass in diesen Unternehmen der Mindestlohn gezahlt wird. Der so genannte Generalunternehmer haftet dann für mögliche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz.

Darüber hinaus verlangt das Mindestlohngesetz erhebliche Dokumentationspflichten von dem Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen festgehalten und über einen Zeitraum von zwei Jahren bewahrt werden. Davon sind besonders Branchen wie die Gastronomie, Personenbeförderung, Gebäudereinigung oder das Speditionsgewerbe betroffen. Das Urlaubsgeld darf vom Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Das Mindestlohngesetz beinhaltet viele Pflichten und nach wie vor sind nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html