Mietvertrag: Vorsicht bei Vertragsänderungen

Miete und Wohnungseigentum
27.03.2008902 Mal gelesen

Berlin, 27.03.2008: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Mieter über den Umgang mit der Aufforderung des Vermieters, den bestehenden Mietvertrag zu ändern.

GSW-Mieter sollen selber streichen .
so lautete die Überschrift eines Artikels im Berliner Tagespiegel vom 23.03.2008. Der Anlass für diesen Beitrag war ein Brief, den die Mieter von ihrem Vermieter, dem kommunalen Wohnungsunternehmen GSW, dieser Tage erhalten. Darin schlägt das Wohnungsunternehmen folgende kleine, aber folgenschwere Änderung der gültigen Mietverträge vor: "Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen."
Das Begehren des Vermieters ist verständlich in der Sprache als auch in der Sache. Zukünftig sollen die Mieter sich selbst um die Renovierung ihrer Wohnung kümmern. Doch muss der Mieter einer solchen Forderung des Vermieters ohne Wenn und Aber zustimmen?
Zur Änderung des Mietvertrages
Eine einseitige Veränderung des Mietvertrages durch den Vermieter ist nicht möglich. Nur wenn Vermieter und Mieter einer Vertragänderung zustimmen, kommt sie wirksam zustande. Jedes Änderungsangebot ist mit Vorsicht zu genießen, da stets eine Änderung des Vertrages zu Gunsten des Vermieters zu vermuten ist.

Wer ist für die Schönheitsreparaturen verantwortlich?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eindeutig der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zuständig. Der Vermieter muss sie ausführen, denn er ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten (§ 536 BGB). Der Mieter hat die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Die für die notwendigen Arbeiten anfallenden Kosten sind mit dem Mietzins abgegolten. Soweit das Gesetz. Doch die meisten Vermieter haben inzwischen ihre Mietverträge geändert und diese Regelung zu Lasten ihrer Mieter umgekehrt. Allerdings haben die Gerichte in jüngster Zeit, allen voran der Bundesgerichtshof, diese mieterunfreundlichen Praxis zumindest erschwert. So erweist sich nun, dass in vielen Mietverträgen Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind. Ob die jeweilige Klausel im Mietvertrag wirksam oder unwirksam ist, muss am genauen Wortlaut geprüft werden.

Unser Rat
Kein Mieter sollte ohne Not seine (gute) Rechtsposition aufgeben und einer Änderung des Mietvertrages zustimmen. Die vom Vermieter vorsorglich angekündigte Konsequenz, dass dann die Mieten steigen würden, ist sicher ein Wunsch, doch dieser lässt sich keinesfalls ohne Weiteres umsetzen. Auch Mieterhöhungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen.

Forderungen prüfen lassen!
Mieter sollten vor einer Änderung ihres Mietvertrages von einem Mietrechtsexperten prüfen lassen, ob diese nötig und für den Mieter unvermeidlich ist. Unter Umständen bietet ein solches Anliegen des Vermieters auch eine Verhandlungsmöglichkeit beispielweise über die Absenkung des Nettokaltmietzinses o. Ä.

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