Mieterhöhung bei Wohnungen, die größerer sind als vertraglich vereinbart?

Miete und Wohnungseigentum
09.08.2007732 Mal gelesen

Berlin, den 09.08.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das klärt, wann der Vermieter die Miete bei einer Wohnung erhöhen kann, die tatsächlich größer ist als im Mietvertrag vermerkt.



Der Fall
Im vorliegenden Fall wies der Mietvertrag eine Wohnfläche von 121,49 m² aus. Eine Nachmessung ergab, dass die Wohnung eine tatsächliche Größe von 131,80 m² hat. Daraufhin verlangte der Vermieter eine Erhöhung der Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Der Mieter lehnte dies unter Hinweis auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ab, die er als verbindlich ansah. Die Klage des Vermieters führte zu folgender Entscheidung des BGH:



Die Entscheidung
Die Richter stellten klar, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Wohnflächenangabe von 121,49 m² im Mietvertrag sei keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Doch Abweichungen zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Mietfläche dürfen den Rahmen von 10% nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall wurde dem Vermieter deshalb kein Mieterhöhungsanspruch zugestanden, weil die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt.



Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06



Der Kommentar
Der Vermieter kann gemäß § 558 BGB unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Hierfür ist insbesondere die Wohnungsgröße maßgebend. Der BGH hat bereits in einem umgekehrten Fall - tatsächliche Wohnfläche geringer als im Mietvertrag angegeben - entschieden, dass 10% Abweichung die Grenze für eine Mieterhöhung bzw. Mietminderung bilden. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es also dem Vermieter bzw. Mieter nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglich vereinbarten Wohnungsgröße festzuhalten. Wird die Grenze überschritten, kann die Kaltmiete neu berechnet werden.