Mieter räumt gekündigte Wohnung nicht – Vermieter kann saftige Nachzahlung verlangen

Mieter räumt gekündigte Wohnung nicht – Vermieter kann saftige Nachzahlung verlangen
13.02.2017703 Mal gelesen
Gerade in Großstädten und Ballungsgebieten sind Wohnungen zu einer erschwinglichen Miete schwer zu finden.

Das sollte Mieter aber nicht veranlassen, auf stur zu schalten und trotz wirksamer Kündigung durch den Vermieter den Auszug zu verweigern. Denn das kann teuer werden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2017 zeigt (Az.: VIII ZR 17/16).

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter den Mietern eines Einfamilienhauses in München wirksam gekündigt hatte. Die Mieter lebten in dem rund 100 Quadratmeter großen Haus bereits seit 1993 und zahlten zuletzt eine Warmmiete von ca. 1050 Euro. Für Münchener Verhältnisse ist dies sicherlich eine erschwingliche Miete. Der Vermieter meldete allerdings Eigenbedarf an und kündigte den Mietvertrag zu Ende Oktober 2011. Die Mieter weigerten sich allerdings rund eineinhalb Jahre lang auszuziehen und zahlten ihre bisherige Miete samt Nebenkosten während dieses Zeitraums weiter. Dies hatte nun ein teures Nachspiel für sie.

Denn der BGH entschied, dass der Vermieter für diese Zeit eine saftige Nutzungsentschädigung verlangen darf. Diese Entschädigung richtet sich nach der ortsüblichen Miethöhe bei einer Neuvermietung. Für die Berechnung dieses "Nachschlags" komme es ausschließlich darauf an, welche Miete der Vermieter bei einer Neuvermietung der Wohnung hätte erzielen können. Er muss sich nicht an Fristen und Begrenzungen von Mieterhöhungen halten, entschieden die Karlsruher Richter. Unterm Strich stand dem Vermieter in diesem Fall daher eine Nachzahlung von mehr als 7000 Euro zu.

"Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Vermieter erheblich und übt gleichzeitig Druck auf Mieter aus, die trotz wirksamer Kündigung die Wohnung nicht fristgerecht zurückgeben. Durch die wirksame Kündigung wurde das Mietverhältnis beendet und damit auch die vereinbarte Miete. Weigert sich der Mieter die Wohnung fristgerecht zu übergeben, steht dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht an dem im Mietvertrag ursprünglich vereinbarten Mietzins orientiert. Dadurch kann es für Mieter, die sich hartnäckig weigern, die Wohnung zu räumen, im Nachhinein sehr teuer werden. Zumindest sollte zuvor das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um eine solch hohe Nachzahlung zu verhindern", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht