Mieter können streichen wie sie wollen - "Farbwahlklausel" ist unwirksam

Miete und Wohnungseigentum
23.06.2008714 Mal gelesen
Der BGH hat am 18.06.2008 entschieden, dass die Mieter während der Dauer des Miet­ver­hält­nis­ses ihre Wohnungen so streichen dürfen wie sie wollen.
 
Eine so genannte Farbwahlklausel, wie zum Beispiel: "Die Schönheitsreparaturen sind in neut­ra­len, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen", ist unwirksam, da sie den Mie­ter unangemessen benachteiligt.
 
Die ungültige Klausel führt dazu, dass die gesamte Pflicht des Mieters zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren entfällt.
 
Zu beachten ist aber, dass eine Klausel, die lediglich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Woh­nung einen neutralen Anstrich vorschreibt, zulässig sein dürfte, denn laut BGH hat der Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein be­rech­tig­tes Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zu­rück­zu­er­hal­ten, die von möglich vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.
 
BGH Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
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