Der BGH hat am 18.06.2008 entschieden, dass die Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses ihre Wohnungen so streichen dürfen wie sie wollen.
Eine so genannte Farbwahlklausel, wie zum Beispiel: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen", ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Die ungültige Klausel führt dazu, dass die gesamte Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen entfällt.
Zu beachten ist aber, dass eine Klausel, die lediglich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung einen neutralen Anstrich vorschreibt, zulässig sein dürfte, denn laut BGH hat der Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglich vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.
BGH Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
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