Microsoft gewinnt Markenrechtsstreit gegen Gebrauchthändler von Windows-OEM-Software

Microsoft gewinnt Markenrechtsstreit gegen Gebrauchthändler von Windows-OEM-Software
09.11.2011654 Mal gelesen
Die Vermarktung von Software mit zuvor von übriger Hardware entfernten Echtheitszertifikaten ist unzulässig und verstößt gegen das Markenrecht. (BGH Urteil v. 6.10.11 – I ZR 6/10)

Viele Händler hatten in der Vergangenheit die Echtheitszertifikatsaufkleber von Hardware-Gebrauchtprodukten gelöst und diese zusammen mit den Sicherungs-Datenträgern der damaligen Neuprodukte weiterverkauft. Der US-amerikanische Softwarehersteller hatte nun einen Gebrauchthändler auf Unterlassung dieser Vorgehensweise und Zahlung einer Lizenzgebühr verklagt, da dieser die Kleber nicht ausschließlich auf die Datenträger aus dem Originalpaket (Computer und Datenträger), sondern auch auf Datenträger setzte, die nicht zu der ursprünglichen Hardware gehörten.

Warum entschied der BGH nun zugunsten von Microsoft?

Der BGH entschied nun, dass für dieses Vorgehen die Zustimmung des US-amerikanischen Softwareherstellers erforderlich ist. Es handele sich bei diesen sogenannten OEM-Versionen nicht um unabhängige Software, sondern solche, die nur mit der gekoppelten Hardware verkauft werden dürfe. Der Aufkleber bestätige die Echtheit der auf dem Gerät vorinstallierten Software. Dieses Echtheitszertifikat dürfe gerade nicht durch einen nicht autorisierten Dritten entfernt werden und an einen anderen Datenträgerangebracht werden, um es zu verkaufen.

Streitig war hier somit nur die Veräußerung von Datenträgern, die nicht mit dem zusammengehörenden Echtheitskleber der Hardware veräußert wurden. Zulässig ist also, bis auf weiteres, der Verkauf von gebrauchter OEM-Software, wenn dies mit dem Echtheitskleber aus dem damaligen Paket (Computer und Datenträger) erfolgt.

Fazit

Aus Sicht von Microsoft ist dies eine erfreuliche Entscheidung, die auch der Produktpiraterie entgegenwirken soll. Unternehmer, die mit gebrauchter Software handeln, sollten jetzt vorsichtig sein, wenn Sie die Echtheitskleber von der Hardware lösen und diese auf die Sicherungsdatenträger kleben.


Weitere Informationen zu gewerblichen Schutzrechten

Weitere Beiträge zum Markenrecht

Umfangreiche Urteilsdatenbank zum Markenrecht