Mengenänderung: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis!“

Mengenänderung: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis!“
21.06.2014889 Mal gelesen
Werden beim VOB/B-Bauvertrag mehr oder weniger Mengen geleistet als kalkuliert, sind bei einer Änderung von mehr als 10% neue Einheitspreise zu vereinbaren. Der Kostenansatz der Ursprungskalkulation gilt weiter, auch wenn er nicht „ortsüblich und angemessen“ ist, so das Berliner Kammergericht.

KG v. 8.4.2014 - 27 U 105/13

Beim Einheitspreisvertrag auch dann nach den vereinbarten Einheitspreisen und den aufgemessenen Mengen und Massen abzurechnen, wenn mehr oder weniger Mengen angefallen sind. Dies gilt bei einem VOB/B-Bauwerkvertrag aber nur bis zu einer 10%-Grenze. Geht die Mengenabweichung über 10% hinaus, sind neue Einheitspreise zu vereinbaren und dabei die Mehr- oder Mindermengen zu berücksichtigen. Dazu muss der Bauunternehmer seine Ursprungskalkulation offen legen. Denn nur diese gilt. Ob die ursprünglich kalkulierten Preise über oder unter dem Ortsüblichen liegen, ist egal. Es gilt die bekannte Formel von Korbion: "Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis!"

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall stritten die Parteien um so ziemlich alles, insbesondere aber über Mehrleistungen, die über die 10%-Grenze hinausgingen. Der Auftraggeber verlangte geringere Einheitspreise. Denn üblicherweise kann bei Abnahme einer größeren Menge ein- und derselben Leistung ein besserer Preis kalkuliert werden, weil Nebenkosten (AGK und BGK, Wagnis und Gewinn) und einmal anfallen. Eine Preisanpassung können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auch verlangen. Vorliegend hatte der Auftraggeber bzw. sein Vertreter aber bereits die Schlussrechnung erhalten, geprüft, anerkannt und keine Preisanpassung verlangt. Im Nachhinein, so das Kammergericht, kann eine Preisanpassung nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn für den Auftraggeber der Bauleiter, Bauüberwacher, Architekt, Projektsteuerer oder ein anderer Vertreter die Schlussrechnung geprüft und freigegeben hatte.

Am Rande hat das Gericht sich noch zur Vertragsstrafe geäußert: Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermin kann der Auftraggeber nicht verlangen, wenn wegen Änderungen der Statik, Nachträgen und Behinderungen eine Neuorganisation des Bauablaufs notwendig wurde. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B Behinderung formgerecht angezeigt hatte. Eine Behinderungsanzeige sei nur für etwaige Bauverzögerungsschäden des Auftragnehmers Voraussetzung.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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