Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Soziales und Sozialversicherung
08.12.2014407 Mal gelesen
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Das Gesetz soll betroffene Familien entlasten. Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:

  • Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, soll es ab 1.1.2015 eine Lohnersatzleistung geben. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67 % des wegfallenden Bruttoeinkommens.
  • Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, soll künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen erhalten.
  • Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der "nahen Angehörigen" wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert. Demnach sollen auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager zukünftig berücksichtigt werden.

Die neuen Regelungen sollen auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder gelten, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase ist in dem Gesetz vorgesehen, dass für maximal 3 Monate die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Anfang 2015 in Kraft treten.


Rechtsanwalt Björn Blume

Anwaltskanzlei Blume in Lübben

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