Als betroffener Anleger sollten Sie nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich zuletzt mit Urteil vom 01. Juli 2014 entschieden:
"Gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten eines Publikumsfonds sind nur dann an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht."
(Urteil vom 01.07.2014, Az.: II ZR 73/12).
Im Emissionsprospekt des Medico 41 findet sich eine solche Formulierung nicht, so daß möglicherweise die Rückforderungsansprüche unberechtigt sind. Allerdings sind die Urteile nicht ohne weiteres übertragbar, der Einzelfall muß geprüft werden.
Wenn Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, können Sie sich gerne an uns wenden!
Wir beschäftigen uns seit Jahren mit den Medico Fonds und haben erfolgreich in vielen Fällen Schadensersatzansprüche unserer Mandanten vor verschiedenen Gerichten in der Bundesrepublik durchgesetzt!