Medico Nr. 39: Thüringer OLG verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von fast € 40.000!

Medico Nr. 39: Thüringer OLG verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von fast € 40.000!
17.04.2014413 Mal gelesen
17.04.2014: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgericht die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt.

Das OLG Jena hat damit das Urteil des LG Erfurt (wir berichteten an dieser Stelle bereits) im wesentlichen bestätigt. Nicht durchgesetzt werden konnte lediglich der Anspruch auf entgangenen Gewinn.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.

 

Das Landgericht Erfurt ging vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Kl. genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl. nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche der Kl. sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Kl. kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Kl. durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt. Dies hat das OLG bestätigt.

 

Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.

 

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt.

 

Das Thüringer Oberlandesgericht sah eine weitere Pflichtverletzung darin, daß der Berater die Kl. nicht darüber aufgeklärt hatte, daß Ausschüttungen unter bestimmten Umständen zurückgezahlt werden müssen. Dies konnte die Kl. nach der Aussage des Senats auch nicht den Rechenschaftsberichten entnehmen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.