Medico 29 und 34: Erfolg gegen Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Traunstein Schadensersatz für Anleger!

Medico 29 und 34: Erfolg gegen  Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Traunstein Schadensersatz für Anleger!
17.04.2014421 Mal gelesen
19.04.2014: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 14.02.2014 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von der Anlageberaterin der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an Medico Fonds Nr. 29 und Nr. 34 empfohlen. Beide Beteiligungen hat er fremdfinanziert und zahlt heute noch auf die Darlehen.

 

Das Landgericht Traunstein bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde die damalige Beraterin vernommen.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Die Beraterin hätte, so das Landgericht Traunstein, über das Risiko der Nachschußpflicht gem. € 172 HGB hinweisen müssen.

 

Durch Prospektübergabe wurde nicht hinreichend aufgeklärt, weil die Prospekte hierfür bezüglich der Nachschußpflicht nicht ausreichend waren. Eine mündliche ausdrückliche Aufklärung durch die Beraterin ist nach deren eigenen Angaben nicht erfolgt, weil sie die Wirkungsweise des € 172 HGB, so das LG Traunstein, gar nicht begriffen haben konnte.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Traunstein auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das Landgericht Traunstein auch nicht als verjährt an. Dem Kl. sei nicht vorzuwerfen, daß er die Prospekte nicht gelesen habe. Zu den Rechenschaftsberichten hat das Landgericht Traunstein angemerkt, daß diese zu einer schnellen und klaren Informationsbeschaffung nicht geeignet seien. Selbst der Rechenschaftsbericht 2006 wiege den Anleger in Sicherheit und verschleiere das tatsächliche Risiko.

 

Die erhaltenen Steuervorteile muß sich der Kl. nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt, außerdem zur Freistellung hinsichtlich etwaiger Ausschüttungsrückforderungen, sowie zur Freistellung bezüglich aller Darlehensverpflichtungen.

  

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.