Mediationskosten von der Steuer absetzbar II
Erst einen Dank an den Kollegen, Herrn Thomas Breitenbach, der mich durch seinen Kommentar zur weiteren Bearbeitung motiviert.
Es gilt zunächst die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu „verorten“.
Mediationskosten in beruflichen Auseinandersetzungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anfallen, können sowieso von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Hier bei der Entscheidung geht es um einen private, also nicht berufliche Kosten, die einen konkreten Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommen, Vermögen und Familienstand außergewöhnlich belasten.
Das Gesetz definiert weiter in § 33 II EStG
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Dies gilt bereits jetzt für Scheidungskosten.
Nach der Entscheidung erwachsen Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand eines Zivilrechtstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (Rdnr 13 am Ende). Der BFH begründet dies auch damit, dass die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtstreitigkeiten und Interessenkonflikten als Staatsbürger auf den Weg zu den Gerichten verwiesen werden (Rdnr 13).
Absetzbar sind die Kosten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Der Steuerpflichtige soll das Kostenrisiko nach verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos, doch wohl inklusive der steuerlichen Absetzbarkeit – eingegangen sein. Wenn die Rechtsverfolgung nach Ansicht eines Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind die Kosten nicht unausweichlich.
Die gleichen Beurteilungskriterien werden bei der Prozesskostenhilfe geprüft. Diese wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint ( vgl § 114 ZPO)
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hält es bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe für mutwillig, wenn eine nicht kostenarme Partei (dort im Umgangsverfahren) den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen hätte. Ein Verfahren sei dann mutwillig, wenn eine leistungsfähige Partei zunächst den Versuch einer außergerichtlichen Streitbelegung unternommen hätte ( vgl ZKM- Zeitschrift für Konfliktmanagement 2/2010, Seiten 61 ff).
Wie zitiert der BFH so schön:
Vorherzusagen, wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant“.
Der Mandant sollte von einem Rechtsanwalt aufgrund dieser Rechtslage folgende Hinweise erhalten:
Die Kosten eines Zivilprozesses können nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig eingeleitet wurde. Es ist grundsätzlich immer kostengünstiger und effektiver einen Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu unternehmen. Als Verfahren kommen hier Mediation und Collaborative Law oder Practice in Betracht.
Prozesskosten können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn Sie den Rechtsstreit nicht mutwillig führen und zumindest eine wohl abgewogene Chance zu 50 % haben, zu gewinnen.
Die Bundesregierung ist durch eine EU-Richtlinie verpflichtet ein Gesetz zur Förderung alternativer Verfahren zur Streitbeilegung zu erlassen. Sie ist im Verzug. Aufgrund des Entwurfes des Mediationsgesetzes bin ich gehalten, bei Klageerhebung darzustellen, ob eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht worden ist und warum sie ggfs gescheitert ist.
Einem Erlass des Finanzministeriums Niedersachen vom 15. September 2000 (AZ S 2284-264-35) soll zu entnehmen sein, dass die osten einer Scheidungsmediation als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ergenis der Mediation in einem notariellen Vertrag niedergelegt wird und die ehe tatsächlich geschieden wird.
Wie sich die Rechtsprechung weiterentwickeln wird kann hier nicht prognostiziert werden.
Es ist möglich, dass ein fehlender Einigungsversuch zukünftig zu Kostennachteilen, auch zu Nachteilen bei der steuerlichen Absetzbarkeit führt. Wenn das Gericht während eines laufenden Gerichtsverfahrens die Durchführung einer Mediation anregt, und sie dieser Anregung entsprechen, sind die Gerichtskosten bereits angefallen. Diese Kosten fallen nicht an, wenn Sie gleich vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Streitbeilegung versuchen. Gerichtskosten fallen dann nicht an. Das Oberlandesgericht Saarbrücken halt es für mutwillig einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unterlassen. Zur Vermeidung von Nachteilen empfehle ich Ihnen, eine alternativen Streitbeilegung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu versuchen.
Diese Hinweise können Sie auch verwenden, wenn Sie Ihre Mediationskosten von der Steuer absetzen.
Das Finanzgericht, dem die Prüfung der Mutwilligkeit, also der Prozessaussichten des zivilgerichtlichen Verfahrens obliegt, kommt an der dargestellten Rechtslage und diesen Hinweisen nicht vorbei.
Natürlich können auch die Bedenken des Kollegen Breitenbach sich als tragfähiger erweisen,
ich denke der Mandant sollte aufgrund umfassender Hinweise über seinen Weg entscheiden.
Dabei wird immer gelten. Eine sinnvolle Streitbeilegung ist der sicherste Weg Geld zu sparen, ob die Steuer bei der Finanzierung hilft oder nicht
Bei Fragen
Erich Kager 089/182087
Kostenloser Infoabend zur Mediation und aussergerichtlichen Streitbeilegung
an jedem 1. Mittwoch des Monats um 18 Uhr 30,
bei mediatorenaktiv, Brienner Strasse 44 80333 München
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