Massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht automatisch Vorsatz

Autounfall Verkehrsunfall
16.09.20081856 Mal gelesen
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 % lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise des Fahrers zu. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg lehnt es ab, allein aufgrund der Tatsache, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von erheblichem Ausmaß  begangen wurde, auf Vorsatz zu schließen.  
Das Amtsgericht hatte einen Verkehrsteilnehmer, der statt der erlaubten 100 km/h mit Tempo 132 auf einer Bundesstraße gemessen worden war,  wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 75 EUR (es galten noch die alten Bußgeldsätze) sowie einem  Monat Fahrverbot verurteilt. Hiergegen wendete sich der Betroffene erfolgreich  mit der Rechtsbeschwerde.
Das OLG hält es zwar für möglich, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer es aufgrund der optischen und akustischen Wahrnehmung durchaus bemerken wird, wenn er massiv zu schnell fährt. Eine behördliche oder richterliche Entscheidung, die ihm deswegen eine vorsätzliche Tatbegehung zur Last legen will, müsse aber eine Begründung enthalten, aufgrund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls der Fahrer eine ungefähre Vorstellung vom Ausmaß seiner Geschwindigkeitsüberschreitung hatte.    
Das OLG Brandenburg weist in seinem Beschluss aber auch deutlich darauf hin, dass es diese Sichtweise nicht für solche Fälle vertritt, in denen das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von ca. 45 % und mehr von der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt. In diesen Fällen sieht es sich ausdrücklich auf einer Linie mit der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung.
(Quelle: DAR 9/2008: OLG Brandenburg, Beschl. vom 18.9.2007, 2 Ss OWi 153 B/07)
Grundsätzlich interessant zu wissen ist in diesem Zusammenhang vielleicht noch Folgendes:  
Die im Bußgeldkatalog (BKatV) festgelegten Beträge sind gemäß § 1 Abs. 2 BKatV Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung ausgehen. Dies hat zur Folge, dass bei  Vorsatz die Geldbuße erhöht werden darf.  Es gibt aber auch  Verstöße, die man ausschließlich vorsätzlich begehen kann, wie z.B. die Nutzung eines Handys. Bei diesen kommt dann natürlich keine Erhöhung der Geldbuße in Frage.     
Die Feststellung eines vorsätzlich begangenen Verkehrsverstoßes kann aber auch im Hinblick auf eine mögliche Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde von Bedeutung sein. Zumindest wenn bei jemanden  mehrfach vorsätzlicher begangene  Verkehrsverstöße festgestellt wurden, kann die Behörde einen Anlass haben, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen.  Dem Betroffen droht dann eine MPU.       
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt auf die Verteidigung in Verkehrs- und Bußgeldverfahren spezialisiert.