Markenverletzung durch Fahrzeugmodelle? – Entscheidung des EuGH

Wirtschaft und Gewerbe
15.02.20071608 Mal gelesen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Rechtsstreit zwischen der Adam Opel AG und der Autec AG über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke ("Opelblitz") auf Modellautos eine Markenverletzung darstellt (Urteil v. 25. Jan. 2007, Az. C-48/05).


Im Gegensatz zu anderen Herstellern von Spielzeugautos hatte sich Autec keine Lizenz von Opel für die Verwendung des Opel-Logos geholt, aber das Logo trotzdem auf ihren Modellen verwendet. Dagegen ging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Opel vor.

In seiner Entscheidung differenzierte der EuGH zwischen den für die Marke "Opelblitz" benannten Waren - "Spielzeug" und "Kraftfahrzeuge".

Für eine Markenverletzung ist eine Benutzung des Zeichens in markenmäßiger Weise erforderlich. Wird das Opel-Logo auf einem Modellauto aufgebracht, sieht der EuGH eine solche Benutzung für die für "Spielzeug" eingetragene Marke nur, wenn die Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden können.

Dies hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits sehr kritisch gesehen, da der Durchschnittsverbraucher in Deutschland bei Spielzeug daran gewöhnt sei, dass die Modelle sich an reale Vorbilder anlehnten und sogar eine absolut originaltreue Darstellung erwarte. Er würde daher erkennen, dass es sich um die Nachbildung eines Opel-Fahrzeuges handele.

Der EuGH schloss daraus, dass zumindest die Herkunftsfunktion der Opel-Marke nicht beeinträchtigt würde, mit dem Ergebnis, dass eine Markenverletzung nicht gegeben sei. Da es sich hierbei jedoch um eine Tatsachenentscheidung handelt, überließ der EuGH die endgültige Entscheidung dem deutschen Gericht.

Neben der Frage nach der markenmäßigen Benutzung untersuchte der EuGH aber auch die Frage, ob sich Opel auf die Bekanntheit seiner Marke für Kraftfahrzeuge würde stützen können. Dies wäre der Fall, wenn Autec die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Opel-Logos in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Opel hatte entsprechend vorgetragen, dass die Modellfahrzeuge den Ruf ihres bekannten Zeichens verletzen würden, denn der Kunde erwarte in Verbindung mit der Opel-Marke gute Qualität und hohe Aktualität. Auch war jedoch über Tatsachen zu entscheiden, so dass der EuGH dem Landgericht in Nürnberg die Entscheidung überließ.

Mit seiner Entscheidung erteilt der EuGH dem Unterlassungsantrag von Opel zwar noch keine definitive Absage, bezieht jedoch bereits klar Stellung. Es müssen - so der EuGH - neben der Verwendung des Opel-Logos noch weitere, unlautere Merkmale hinzukommen, um eine Markenverletzung anzunehmen.