Manipulierter Verkehrsunfall?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.12.2015610 Mal gelesen
Mit seinem Urteil vom 24.02.2015 hat das Landgericht Wuppertal der Klägerin in einer zivilrechtlichen Streitigkeit nach einem Verkehrsunfall einen Anspruch auf vollständige Schadensregulierung zugestanden.

Das Landgericht war zu dem Schluss gekommen, dass der Beklagte den Unfall verursacht hatte und die Klägerin keine Schuld traf. Daher sei der Beklagte in vollem Umfang erstattungspflichtig.

Zuvor war jedoch auch das Vorliegen einer möglichen Unfallmanipulation erörtert worden.

 

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW die Autobahn 46 auf der linken Fahrspur. Kurz vor einem Rastplatz war der Beklagte mit dem von ihm geführten LKW von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt. Hierbei war die Linke Seite des LKW gegen die rechte Seite des PKW geraten.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten den Ersatz aller ihr entstanden Kosten. Die in diesem Fall greifende Versicherung des Beklagten, hier die Beklagte zu 2, bestritt den Anspruch. Sie machte eine vorliegende Unfallmanipulation geltend. Die Erläuterungen des Beklagten zum Unfallgeschehen - ihm sei eine Wasserflasche auf den Fahrzeugboden gefallen, was ihn abgelenkt habe - seinen als vermeintlich plausible Unfallursache typische Muster bei manipulierten Unfällen.

Das Gericht lies hierzu einen Sachverständigen hören und erörterte die Möglichkeit einer Unfallmanipulation. Der Sachverständige bestätigte jedoch die Plausibilität der Angaben zum Unfallhergang sowie der festgestellten Schäden. Zudem - so das Landgericht - fehle es an weiteren Anhaltspunkten für einen manipulierten Unfall. Atypisch sei zum einen die hohe Geschwindigkeit beider Fahrzeuge durch das Befahren einer Autobahn. Zudem wies das Fahrzeug der Klägerin keinerlei Vorschäden auf. Die Klägerin wollte auch keine bloße Schadenssumme als Geldwert ersetzt bekommen, sondern die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Zudem war in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Beteiligten vor dem Unfall kannten oder dem selben Kulturkreis entstammten.Insofern ging das Gericht von einem tatsächlichen, durch den Beklagten verursachten Unfall aus.

Zuletzt blieb zu klären, ob die Klägerin eine Mitschuld am Geschehen trug. Vorzuwerfen war ihr jedoch allein das Führen eines PKW und somit die gewöhnliche Betriebsgefahr. Das ursächliche Verschulden des Beklagten überwog indes diese Betriebsgefahr derart, dass eine alleinige Haftung des Beklagten angenommen wurde.

Die Schadensregulierung umfasste hierbei die Kosten für Reparatur des Wagens, Sachverständige, Gutachter, Mietwagen sowie für die rechtsanwaltliche Vertretung und die Kosten des Rechtstreits.

Vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 24.02.2015

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.