Mangelhafte Vergütung des Rechtsanwalts durch Rechtsschutzversicherungen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.10.2012734 Mal gelesen
Ob Sie eine gute Rechtsschutzversicherung haben, merken Sie erst im Schadensfall. Bezahlt diese den Anwalt unzureichend, treibt dies einen Keil zwischen alle Beteiligten und es droht sogar die berechtigte Mandatsniederlegung durch den Anwalt. Das bedenken viele Versicherte nicht.

Eine neueste Unsitte ist es, daß die Geschäftsgebühr von bestimmten Versicherungen nur noch mit 1.0 oder 1.1 angesetzt, oder der vom Anwalt angesetzte Streitwert herabgesetzt wird. 

Eine Geschäftsgebühr nach §§ 2, 14, 2300 VV RVG von 1.3 ist absoluter Standard und würde auch von jedem Gericht bei der Kostenfestsetzung so berücksichtigt. 

Die neueste Rechtsprechung geht aber noch darüber hinaus und gute Rechtsschutzversicherungen regulieren auch so. Dem Anwalt steht außerdem nach § 9 RVG ein sog. angemessener Vorschuß zu - er kann die gesamten anfallenden Gebühren für den jeweiligen Verfahrenstand im voraus verlangen. 

Es ist stets zu ermitteln, welche Gebühr angemessen ist. Auszugehen ist dabei von der Mittelgebühr von 1.3.Nach der Kompensationstheorie kann bereits ein einziger Umstand ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen (Schneider/Wolf/Onderka, AnwK-RVG, § 14, Rn. 27 f.). Darüber hinaus steht dem Anwalt dann noch ein Aufschlag von 20% zu, d.h. die Bestimmung des Mittelwerts der Geschäftsgebühr bzw. eine Überschreitung der Regelgebühr um 20% liegt allein im Ermessen des Rechtsanwalts (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 - 6 C 7/04; BGH Beschl. vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05). 

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (OLG Düsseldorf III-1 Ws 117/10 vom 28.09.2010). Für Rahmengebühren , zu denen auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zählt, entspricht es allgemeiner Meinung, daß dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH , Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11; BGH, Urt. v. 13.01.2011 - IX ZR 110/10; BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05; jeweils m.w.N.; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f; LG Freiburg, Urt. v. 11.05.2011 - 2 O 357/10; AG Rudolfstadt, Urt. v. 20.09.2011 - 3 C 19/09; AG Rudolfstadt, Urt. v. 11.10.2011 - 1 C 635/10; AG Lörrach, Urt. v.  11.08.2011 - 6 C 877/11). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (ebenso Kammergericht Berlin 06.12.2010, 1 Ws 45/10). 

Der Rechtsanwalt hat somit lediglich die Bemessungskriterien des § 14 RVG zu beachten. Er bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs oder der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Liegen keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit vor, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11 u.a.). Ausschließlich der Anwalt bestimmt die Höhe der Gebühren, nicht der Mandant und schon gar nicht ein Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung. Da der Anwalt nicht Auftragnehmer der Rechtschutzversicherung ist (diese ist "Dritter" im Sinne § 14 RVG), ist die Bestimmung der Höhe der Gebühren auch gegenüber dieser verbindlich. 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und bemerken, daß diese durch Zahlungsverweigerungen einen Keil zwischen Sie und den Anwalt Ihres Vertrauens treibt, drohen Sie ggf. mit Ihrem Sonderkündigungsrecht bei Leistungsverweigerung bzw. mit einem Deckungsprozess. Kündigens sollten Sie diese Versicherung ohnehin. 

Denn Kostenschuldner gegenüber dem Anwalt sind Sie, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung ist für diesen irrelevant. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de