Maklerprovision bei Rücktritt und Anfechtung

Maklerprovision bei Rücktritt und Anfechtung
19.07.20141760 Mal gelesen
Ist der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande gekommen, so hat der Makler die Provision verdient. Was ist aber, wenn der Hauptvertrag verbotswidrig und nichtig ist oder Rücktritt bzw. Anfechtung erklärt wurden?

OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2014 - 18 U 29/13

Das OLG Hamm hat einem Maklerkunden in zweiter Instanz die Rückzahlung der von ihm bezahlten Maklerprovision zugesprochen. Was war passiert? Aufgrund des Nachweises durch einen Makler schloss der Maklerkunde einen Praxisübernahmevertrag über eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei mit Übernahme der Kundenkartei und -daten. Nachdem der Vermieter keine Zustimmung zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag erteilte, erklärte der Erwerber Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Maklerprovision und Verbotswidrigkeit

Das OLG Hamm ist der Ansicht, der Praxisübernahmevertrag sei verbotswidrig und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Denn die Übernahme der Kundendaten ohne deren Einverständnis verstößt gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein nichtiger Hauptvertrag ist zu keiner Zeit wirksam zustande gekommen. Demgemäß ist der Erfolg der Maklertätigkeit - wirksames Zustandekommen des Hauptvertrages - nicht eingetreten und der Makler kann keine Provision verlangen. Konsequenterweise sprach das Gericht dem Maklerkunden einen Rückzahlungsanspruch zu.

Maklerprovision und Rücktritt bzw. Anfechtung

Sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist, ist auch die Maklerprovision verdient. Das gilt (zumeist) auch dann, wenn der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst wird. Beim Nachweis eines Mietvertrages, der später gekündigt wird, liegt es offensichtlich auf der Hand, dass die Maklerprovision nicht nachträglich entfällt. Aber nicht nur bei Kündigung, sondern auch bei späterem Rücktritt bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Anders ist es nur, wenn der Maklerkunde, anstatt zu kündigen oder zurückzutreten, auch eine Anfechtung des Vertrages, z.B. wegen arglistiger Täuschung hätte erklären können (OLG Stuttgart v. 7.12.2011 - 3 U 135/11). Die Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an zunichte (§ 142 Abs. 1 BGB), so dass auch der Provisionsanspruch entfällt.

Verjährung der Rückzahlung der Maklerprovision

Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem dem Maklerkunden die Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe bekannt geworden sind.

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

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Mathias.Muench@BRL.de

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