Mahnbescheid erhalten wegen Filesharing – wann verjähren Ansprüche?

Mahnbescheid erhalten wegen Filesharing – wann verjähren Ansprüche?
03.01.2014935 Mal gelesen
Zum Jahresende enden auch Fristen und können Ansprüche verjähren. Die Verjährungsfristen berechnen sich nach dem BGB. Die Allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt nur für die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Filesharing, § 195 BGB.

Zum Jahresende enden auch Fristen und können Ansprüche verjähren. Die Verjährungsfristen berechnen sich nach dem BGB.  Die Allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing (Anwaltskosten). Die gleichfalls geltend gemachten Ansprüche aus Schadensersatz verjähren dagegen erst in 10 Jahren.

D.h. Ansprüche wegen Rechtsanwaltskosten aus Abmahnschreiben aus dem Jahr 2010 könnten mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sein. Um die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist doch noch geltend machen zu können, wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt und vor dem Jahresende zugestellt.

Dann nämlich wird die Verjährungsfrist gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

§ 204 BGB

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

.

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),

.

Entscheidend ist demnach die Zustellung des Mahnbescheids vor Fristablauf (31.12.20..).

Gleichfalls könnte die 3-jährige Frist auch durch zwischenzeitlich erfolgte Vergleichsverhandlungen gehemmt worden sein. Der im Gesetz genannte Begriff der "Verhandlungen" ist dabei weit zu verstehen. Es genügt daher bereits jeder Meinungsaustausch über die mit der Abmahnung geltend Ansprüche oder deren tatsächlichen Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, § 203 BGB.

Bei Schadensersatzansprüchen, die aus unerlaubter Handlung (Rechtsverletzung des Urheberrechts) gefordert werden, beträgt die Verjährungsfrist hingegen ganze 10 Jahre. Dies bedeutet insbesondere bei einer Täterhaftung, dass noch nach Jahren Klage eingereicht werden könnte.  

LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az.: 14 O 500/12

Fazit:

Im Mahnverfahren werden die Grundlagen und Forderungshöhen nicht geprüft ebenso verhält es sich mit Verjährungsfristen, zumal diese Verfristung vom Betroffenen selbst erhoben werden muss.  

Es kann nicht empfohlen werden, den gerichtlichen Mahnbescheid zu ignorieren, da auch bereits verjährte Ansprüche betroffen sein können. 

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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