Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding auf Antrag der Kanzlei Negele/Zimmel/Greuter/Beller i.A. der M.I.C.M. (Mircom International Content Management)

Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding auf Antrag der Kanzlei Negele/Zimmel/Greuter/Beller i.A. der M.I.C.M. (Mircom International  Content Management)
18.01.2016388 Mal gelesen
Die Kanzlei Negele/Zimmel/Greuter/Beller erwirkt nach einen Antrag an das Amtsgericht Wedding einen Mahnbescheid. Die Rechtsanwälte waren zuvor im Auftrag der Rechteinhaberin M.I.C.M. mit einer Abmahnung gegen eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung vorgegangen.

Die Kanzlei Negele/Zimmel/Greuter/ Beller geht für die Rechteinhaberin M.I.C.M. gegen urheberrechtliche Verstöße vor. Zur Durchsetzung der Ansprüche eines solchen Verstoßes, verschicken die Rechtsanwälte zunächst eine Abmahnung. Hierin lautet der Vorwurf meist: Illegales Filesharing auf einem sogenannten P2P-Netzwerk. Konkret geht es um den unbefugten Upload eines rechtlich geschützten Werkes auf einer Internettauschbörse. Die rechtlich gerügten Verstöße einer solchen Abmahnung betreffen die §§16, 19a UrhG, dem Verbot des illegalen öffentlichen Zugänglichmachen sowie der Vervielfältigung. Häufig handelt es sich bei den in der Abmahnung genannten Werken um Filmtitel, teilweise auch aus dem pornografischen Bereich.

In diesem Fall folgte nun auf die Abmahnung der Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding. Forderung: 1.322,30 EUR.

Der Mahnbescheid

Der gerichtliche Mahnbescheid ist ein Mittel des Gläubigers einer Forderung, diese mithilfe des Gerichts (hier: Amtsgericht Wedding) durchzusetzen. Die Zulässigkeit eines Mahnbescheids richtet sich nach §§ 688 ff. ZPO. In Absatz 1 heißt es:

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

[.]

Bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids prüft das Gericht allerdings nicht die Rechtmäßigkeit des Anspruchs auf dessen Grundlage die Forderung besteht. Hierauf wird im Mahnbescheid ausdrücklich hingewiesen: "Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht."

Umgang mit einem Mahnbescheid

Ein gerichtlicher Mahnbescheid sollte auf jeden Fall ernstgenommen werden. Denn nach Ablauf der Frist von zwei Wochen kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Diese zwei Wochen haben Sie als Empfänger eines Mahnbescheids Zeit, Rechtsrat einzuholen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

Widerspruch

Einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen ist zunächst einmal sehr einfach. Im Anhang des Mahnbescheids finden Sie einen Vordruck eines Widerspruchs, den Sie lediglich ausfüllen und innerhalb der Frist zurückgesendet haben müssen. Eine Begründung muss der Widerspruch nicht erhalten.

Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: Der Antragsteller wird über Ihren Widerspruch benachrichtigt und hat nun ebenfalls Zeit, innerhalb einer Frist, seinen Anspruch zu begründen. Tut er dies, wird das Mahnverfahren in ein Klageverfahren umgewandelt und vor Gericht verhandelt. Begründet der Antragsteller seinen Anspruch hingegen nicht, ist die Sache beendet.

Bevor Sie also einen Widerspruch einlegen, sollten Sie am besten mithilfe eines Anwalts auf dem entsprechenden Rechtsgebiet prüfen, ob der Anspruch der Gegenseite besteht. Zudem sollten Sie sich beraten lassen, inwieweit es abzuschätzen ist, ob die Gegenseite Klage erhebt und mit dieser erfolgreich ist. Das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen offensichtlich bestehenden Anspruch, führt also in den meisten Fällen zu einem Klageverfahren gegen Sie, dass Sie verlieren und mit weiteren Kosten rechnen müssen.

Dennoch bestehen für Sie zu dem Zeitpunkt des Erhalts eines Mahnbescheids auch noch außergerichtliche Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden. Es kann sich beispielsweise anbieten, mit der Gegenseite über eine Vergleichszahlung zu verhandeln, die unter der geforderten Summe liegt.

Vollstreckungsbescheid

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist dann bereits ein vollstreckbarer Titel, der ebenfalls nach Ablauf von einer zweiwöchigen Frist rechtskräftig wird. Innerhalb dieser Frist steht das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung. Wird ein der Einspruch eingelegt, erhält der Gläubiger eine Frist zur Begründung seines Anspruchs von zwei Wochen und es wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Das heißt, es kommt zum Gerichtsverfahren. Um an dieser Stelle die strategisch richtigen Schritte zu gehen, sollten Sie unbedingt Rücksprache mit einem Anwalt halten und mögliche Vorgehensweisen diskutieren.

Hilfe beim Erhalt einer Abmahnung oder eines Mahnbescheids

Für all die genannten Handlungsweisen und Verteidigungsstrategien, ist eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt dringend zu empfehlen. Auf den Gebieten des Urheber- Wettbewerbs- und Markenrechts können Sie gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Fast immer konnten wir in der Vergangenheit Schwachstellen der Abmahnung aufdecken und auf diese Weise für unsere Mandaten zu deutlich besseren Ergebnissen gelangen. Wir helfen Ihnen gerne! Nutzen Sie unser Angebot eines kostenlosen Erstgesprächs und lassen sich Ihre persönlichen Erfolgschancen einschätzen.


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