LSG NRW: Pflegekassen dürfen Bewertung von Pflegeheimen im „Pflege-TÜV“ veröffentlichen

Internet, IT und Telekommunikation
21.08.2012509 Mal gelesen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Pflegekassen die Bewertung von Pflegeheimen und Pflegediensten mit Schulnoten aufgrund des durchgeführten Pflege-TÜV veröffentlichen dürfen. Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, sondern sich gründlich informieren.

Seit etwa zwei Jahren werden sowohl ambulante Pflegedienste als auch Pflegeheime durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einer Qualitätsüberprüfung anhand von einigen vorgegebenen Kriterien unterzogen. Die Ergebnisse werden dann in Form von Transparenzberichten im Internet veröffentlicht auf Grundlage der sogenannten Pflege-Transparenzvereinbarung in Verbindung mit § 115 Abs. 1a SGB XI.

 

Gegen die vorgesehene Veröffentlichung der Ergebnisse des Pflege-TÜV mit Vergabe einer Schulnote wendete sich ein Kölner Pflegeheim und beantragte dagegen vorsorglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es berief sich unter anderem darauf, dass Schulnoten wenig über die wirkliche Lebensqualität in einem Pflegeheim aussagen würden.

 

Das Landessozialgericht NRW lehnte jedoch mit Entscheidung vom 15.08.2012 (Az. L 10 P 137/11) den Erlass der vom Pflegeheim begehrten einstweiligen Anordnung ab. Nach Auffassung des Gerichtes bestehen normalerweise gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse in Form von Transparenzberichten keine Bedenken. Näheres kann man der Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen nicht entnehmen. Die Vollfassung des Beschlusses liegt noch nicht vor.

 

Inwieweit der Pflege-TÜV in der praktizierten Form wirklich zu der vom Gesetzgeber gewollten Transparenz beiträgt und Missständen in der Pflege Einhalt gebietet, ist umstritten. Hierauf verweist die Stiftung Warentest in der Zeitschrift Finanztest. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Landessozialgericht NRW der AOK mit Beschluss vom 05.05.2011 - (Az. L 10 P 7/11 B ER) die Aufnahme von Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner untersagt hat. Hierzu gehört etwa, inwieweit das Pflegeheim Vorsorge gegen Dekubitus durch Wundliegen trifft, Stürzen vorbeugt und optimale Versorgung mit Nahrung sicherstellt.

Betroffene ältere Menschen und deren Angehörige sollten sich daher gründlich über Pflegeheime informieren und sich nicht allein auf die Beurteilung im Pflege-TÜV verlassen.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant für Sie:

LSG NRW: Krankenkasse darf nicht vor Pflegeheimen im Internet warnen

EGMR: Kein Maulkorb für Arbeitnehmer bei schlimmen Missständen im Betrieb